Urteil des BVerwG vom 23.08.2005

Verfahrensmangel, Rücknahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 92.05 (3 PKH 8.05)
VG 1 K 285/02.Me
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Ur-
teil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 14. Mai 2005 mit Schriftsatz vom
12. August 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in ent-
sprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen.
Die Klägerin hat Ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung ihrer Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und Beiordnung eines Rechtsan-
walts trotz Rücknahme ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 14. Mai 2005 aufrechterhalten.
Prozesskostenhilfe kann ihr jedoch nicht bewilligt werden, weil die von ihr beabsich-
tigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114
ZPO). Aus diesem Grunde kann auch dem Antrag auf Beiordnung eines Rechtsan-
walts nicht stattgegeben werden. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzu-
lassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Ur-
teil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Se-
nats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend ge-
macht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem
Antragsvorbringen der Klägerin noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass
einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG
abgesehen.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette
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