Urteil des BVerwG vom 31.03.2005

Verwaltungsakt, Projekt, Bestandteil, Finanzierungsplan

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 92.04
OVG 1 L 359/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und L i e b l e r
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes
Sachsen-Anhalt vom 10. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 160 714,44 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der
Klägerin beigelegte grundsätzliche Bedeutung.
Die Beschwerde sieht die Frage als grundsätzlich bedeutsam an, ob die Vorschrift
der Nr. 2.1. der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektför-
derung (ANBest-P) allein auf Änderungen bei der Höhe der zuwendungsfähigen
Ausgaben oder auf eine Gegenüberstellung der Gesamtausgaben des Projekts vor
und nach der Bewilligung abhebt und ob eine solche Auslegung dem Gebot der Nor-
menklarheit und dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht. Diese Frage
zielt, wie insbesondere auch der Verweis auf das Gebot der Normenklarheit belegt,
darauf, die genannte Nebenbestimmung einer höchstrichterlichen Auslegung nach
den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zuzuführen. Dafür ist jedoch kein Raum,
da die Auslegung der Nebenbestimmung durch das Berufungsgericht zum Bereich
der Tatsachenfeststellung gehört, an die das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2
VwGO gebunden ist.
Nach den von der Beschwerde ausdrücklich gebilligten Feststellungen des Beru-
fungsgerichts ist Nr. 2.1. ANBest-P, der die Ermäßigung der Zuwendung festlegt,
wenn sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Ge-
samtausgaben für den Zuwendungszweck ermäßigen, als Nebenbestimmung im
Sinne des § 36 VwVfG LSA Bestandteil der Bewilligungsbescheide geworden. Die
Ermittlung des Inhalts dieser Nebenbestimmung unterliegt damit den Grundsätzen für
die Auslegung von Verwaltungsakten. Diese, jedenfalls soweit der Verwaltungsakt
- wie hier - nicht unmittelbar Gegenstand des Rechtsstreits ist, ist prinzipiell, den Tat-
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sachengerichten vorbehalten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 137 Rn. 25 a).
Im Übrigen wäre ein Klärungsbedarf im Hinblick auf die von der Beschwerde
aufgeworfene Frage auch deshalb zu verneinen, weil es nach Wortlaut und Zweck
der Nebenbestimmung an der Richtigkeit der vom Berufungsgericht vertretenen
Auslegung, dass es auf die Reduzierung der zuwendungsfähigen Aufwendungen und
nicht auf die Reduzierung der Gesamtaufwendungen für das Projekt ankomme, keine
ernsthaften Zweifel geben kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 52 Abs. 3, § 72 GKG n.F.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Liebler