Urteil des BVerwG vom 20.01.2009

Vorverfahren, Vertretung, Zustellung, Ermessen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 91.08
VG 7 A 69/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsge-
richts vom 17. Juni 2008 ist wirkungslos.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuzie-
hung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für
notwendig erklärt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 7 902,75 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Da die Beklagte der Erledigungserklärung der Kläger nicht innerhalb von zwei
Wochen nach deren Zustellung widersprochen hat (§ 161 Abs. 2 Satz 2
VwGO), ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3
Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 VwGO einzustellen. Die vo-
rinstanzliche Entscheidung ist analog § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173
VwGO wirkungslos.
Es entspricht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen, die Kosten
des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Denn diese hat den angefochtenen
Rückforderungsbescheid im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 30. April
2008 - BVerwG 3 C 17.07 - aufgehoben und dadurch den Kläger klaglos
gestellt. Die Entscheidung über die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im
Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Kley Dr. Dette Prof. Dr. Rennert
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