Urteil des BVerwG vom 24.10.2002

Landwirtschaft, Bewirtschaftung, Grundstück, Haus

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 91.02
VG 4 A 2045/02 DE
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Ver-
waltungsgerichts Dessau vom 26. März 2002 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) bleibt erfolglos.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten
ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die
Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere
Entwicklung des Rechts zu fördern. Vorrangige Voraussetzung
hierfür ist die Klärungsbedürftigkeit der von der Beschwerde
aufgeworfenen Rechtsfrage. Daran fehlt es u.a. dann, wenn die
Beantwortung keine nennenswerten Schwierigkeiten bereitet,
sondern ohne weiteres bereits aus dem Wortlaut der
einschlägigen Bestimmungen oder aus der höchstrichterlichen
Rechtsprechung folgt. So liegt der Fall hier.
Gegenstand des Rechtsstreits ist eine 544 m² große, ehemals
volkseigene Gartenlandfläche, die im Jahre 1984 dem Nutzer des
unmittelbar angrenzenden Wohngrundstücks zur gärtnerischen
Nutzung vom VEB Kommunale Wohnungsverwaltung D. überlassen
worden war. Das Verwaltungsgericht hat die Annahme der
Beklagten bestätigt, dass die beigeladene Stadt gemäß Art. 22
Abs. 4 EV Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks
geworden sei.
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Die Beschwerde möchte geklärt wissen:
"Sind Nutzgarten-Grundstücke, die ehemals in der Rechtsträ-
gerschaft der VEB der Wohnungswirtschaft oder der Räte der
Gemeinden standen und die pachtweise vom Nutzungsberech-
tigten des Nachbargrundstücks genutzt wurden, kommunales
Finanzvermögen oder landwirtschaftliches Vermögen der Bun-
desanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben im Sin-
ne des § 3 der 3. DVO zum TreuhG?
Ist insoweit relevant, ob das Grundstück nach den aktuel-
len Verhältnissen nur über das Hausgrundstück zu erreichen
ist?"
Nach Überzeugung des Senats scheidet die Annahme, es könne
sich hier um eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Sinne der
vorgenannten Bestimmung handeln, von vornherein aus. Schon der
Begriff "Nutzfläche" macht deutlich, dass damit Flächen
gemeint sind, die der gewerblichen Erzeugung
landwirtschaftlicher Produkte oder der gewerblichen
Tierhaltung dienen, nicht aber den Zwecken von Klein- oder
Hobbygärtnern. Dies wird durch Bestimmungen in früheren DDR-
Verordnungen bestätigt: Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Grundstücksver-
kehrsverordnung (GVVO) vom 15. Dezember 1977 (GBl 1978 I
S. 73) gehören zu den dort geregelten landwirtschaftlich
genutzten Grundstücken u.a. solche, "die für den
" nicht aber solche, "die als Haus-, Klein-, Zier-
oder Schulgarten oder ausschließlich für Erholungszwecke
genutzt werden". Auch § 2 Abs. 1 Buchst. a
Bodennutzungsverordnung vom 26. Februar 1981 (GBl I S. 105)
nimmt von der "landwirtschaftlichen Nutzfläche" die Haus- und
Ziergärten sowie Kleingärten, die nicht dem Verband der
Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter zuzurechnen sind,
aus. Die Beschwerde hat keinen triftigen Grund vorzutragen
gewusst, inwiefern der Regelung des § 3 der 3. DVO zum TreuhG
ein anderer Begriffsinhalt zugrunde liegen sollte.
Auch umgangssprachlich wird die nicht auf Gewinnerzielung aus-
gerichtete Bewirtschaftung eines Hausgartens nicht als zur
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Landwirtschaft gehörig angesehen. Der Senat verweist insoweit
auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2002 (5 A 1533/01), in dem es
u.a. heißt:
"Als Landwirtschaft wird gemeinhin die Bewirtschaftung des
Bodens zum Zwecke der Erzeugung pflanzlicher oder tieri-
scher Rohstoffe verstanden, ... wobei der allgemeine
Sprachgebrauch die bloß hobbygärtnerische Landbestellung
ausnimmt. Die letztgenannte Art der Bodennutzung ist ge-
kennzeichnet durch die kleinparzellige Gewinnung von Gar-
tenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf als Mittel zur
Freizeitgestaltung; sie weicht damit von der Typik land-
wirtschaftlicher Produktionsweise deutlich ab und gehört
damit schon umgangssprachlich nicht zur Landwirtschaft.
Die Unterscheidung zwischen Landwirtschaft und Hobbygärt-
nerei hat im Übrigen auch in der Gesetzessprache Ausdruck
gefunden; die in den Definitionen von Landwirtschaft in
§ 1 Abs. 2 GrdstVG und § 201 BauGB verwandten Begriffe des
Erwerbsgartenbaus bzw. der gartenbaulichen Erzeugung las-
sen den Gegenschluss zu, dass die bloße Hobbygärtnerei
nicht erfasst wird (vgl. zu § 201 BauGB etwa Ernst/
Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Band IV,
§ 201 Rn. 36 f.)."
Keine Zweifel erlaubt auch die Annahme des Verwaltungsge-
richts, Hausgärten - wie der hier in Rede stehende - gehörten
zu dem mittelbar zur Wohnungsversorgung genutzten volkseigenen
Vermögen und seien somit in Kommunaleigentum übergegangen. In
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aner-
kannt, dass dem Wohnungsvermögen im Sinne von Art. 22 Abs. 4
Satz 1 EV auch solche nur mittelbar der Wohnnutzung dienende
Flächen oder Gebäude zuzurechnen sind, die zu dieser in einem
funktionalen und räumlichen Zusammenhang stehen (vgl. z.B. für
Garagenflächen: Beschlüsse vom 4. August 1999 - BVerwG 7 B
80.99 - ZOV 1999, 485, und vom 7. Juni 2002 - BVerwG 3 B
75.02 -). Beide Voraussetzungen liegen hier nach den
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tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils vor.
Dass das streitbefangene Grundstück nur über das
Hausgrundstück zu erreichen ist, also ein sog. gefangenes
Flurstück bildet, macht diesen Zusammenhang besonders
deutlich, ist nach Ansicht des Senats aber nicht ausschlagge-
bend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Borgs-Maciejewski Dr.
Brunn