Urteil des BVerwG vom 03.03.2012

Unparteilichkeit, Prozessvertretung, Unbefangenheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 90.11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2012
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Buchheister
und Dr. Wysk
beschlossen:
Die Umstände, die der Vorsitzende Richter am Bundes-
verwaltungsgericht K. am 6. Dezember 2011 angezeigt
hat, rechtfertigen nicht seine Ablehnung gemäß § 54
Abs. 1 VwGO i.V.m. § 48 und §§ 41 ff. ZPO.
G r ü n d e :
Der im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach der senatsin-
ternen Geschäftsverteilung auch mit der Berichterstattung betraute Vorsitzende
Richter am Bundesverwaltungsgericht K. hat angezeigt (Bl. 155 GA), dass die
Klägerin dieses Verfahrens von Prozessbevollmächtigten des Berliner Büros
einer überörtlichen Rechtsanwaltssozietät vertreten werde, in dessen Düssel-
dorfer Büro sein Bruder J. K. tätig sei.
Die Beteiligten sind hierzu angehört worden; sie haben jeweils angegeben, kei-
ne Bedenken hinsichtlich der Unbefangenheit des Anzeigenden zu haben.
Auch der Senat kann dem angezeigten Umstand keinen Ablehnungsgrund ent-
nehmen; er führt weder auf einen Ausschließungsgrund (§ 54 Abs. 1 VwGO
i.V.m. § 41 Abs. 1 ZPO) noch begründet er die Besorgnis der Befangenheit
(§ 54 Abs. 1VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Allein die anderweitige Tätigkeit
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des Bruders des Richters in einem auswärtigen Büro der mit der Prozessvertre-
tung der Klägerin betrauten überörtlichen Anwaltssozietät ist, wie auch die Stel-
lungnahmen der Beteiligten zeigen, nicht geeignet, Misstrauen gegen die Un-
parteilichkeit dieses Richters zu rechtfertigen.
Liebler
Buchheister
Dr. Wysk