Urteil des BVerwG vom 23.06.2010

Emrk, Juristische Person, Europäische Menschenrechtskonvention, Gewissensfreiheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 90.09
VGH 19 BV 07.97
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 9. September 2009 wird zurück-
gewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken, die ein Eigenjagdrevier bilden.
Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die Gut G. GmbH & Co. Betriebs-KG,
deren Gesellschafter die Jagd ebenso wie die Gesellschafter der Klägerin aus
weltanschaulich-religiösen Gründen ablehnen. Der Antrag der Klägerin bei der
Jagdbehörde, die Zustimmung zum zehnjährigen Ruhen der Jagd im Eigen-
jagdrevier gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayJG zu erteilen, wurde abgelehnt, Kla-
ge und Berufung blieben erfolglos. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die
Klage sei unbegründet, weil es keinen Anspruch auf Zustimmung zum Ruhen
der Jagd oder auf Befreiung in sonstiger Weise von der Verpflichtung zu jagdli-
chen Maßnahmen gebe, die von der Jagdbehörde auf gesetzlicher Grundlage
im öffentlichen Interesse angeordnet würden. Der Schutz des Grundeigentums
und der Schutz der Gewissensfreiheit durch das Grundgesetz sowie durch die
Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 einschließlich der Zusatzprotokolle stünden solchen
Verpflichtungen nicht entgegen.
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grund-
sätzliche Bedeutung noch liegen die geltend gemachten Verfahrensfehler vor.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit die Klägerin die Rechtsfrage aufwirft,
ob der Inhaber eines Eigenjagdreviers aus Gewissens-
gründen Befreiung von der Jagdpflicht verlangen kann,
lässt sich diese Frage ohne Weiteres aus dem Gesetz und der bereits ergan-
genen Rechtsprechung beantworten.
a) Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 1 Satz 2, § 7 und § 21 BJagdG die grund-
sätzliche Jagdpflicht des Inhabers eines Eigenjagdreviers vorgesehen. Diese
Vorschriften verstoßen, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, nicht gegen höher-
rangiges Recht und sind insbesondere mit der in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleiste-
ten Gewissensfreiheit vereinbar.
Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistet dem Einzelnen - über das Bilden und Haben
einer Gewissensüberzeugung hinaus - das Recht, Leben und Lebensführung in
Übereinstimmung mit der eigenen Gewissensüberzeugung zu gestalten (Urteil
vom 21. Juni 2005 - BVerwG 2 WD 12.04 - BVerwGE 127, 302 <327> =
Buchholz 236.1 § 11 SG Nr. 1 S. 20 f. m.w.N.).
Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin, die nach der Auffassung des Beru-
fungsgerichts auch als juristische Person Trägerin der Gewissensfreiheit sein
kann, sich hier auf eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs dieses Grund-
rechts berufen kann. Die Klägerin oder die für sie handelnden Personen müs-
sen die Jagd nicht höchstpersönlich ausüben und werden daher nicht gezwun-
gen, selbst Tiere zu töten oder an einer Tötung durch Dritte mitzuwirken. Eine
solche Mitwirkung kann nicht bereits darin gesehen werden, dass die Tötung
durch Dritte auf ihrem Grund und Boden rechtlich möglich ist. Die jagdrechtli-
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chen Vorschriften fordern ihr abgesehen von der gegebenenfalls im Wege des
Verwaltungszwangs zu ersetzenden Beauftragung eines Jägers oder der Über-
tragung des Jagdausübungsrechts durch Verpachtung ihrer Flächen kein be-
stimmtes Verhalten ab (vgl. Urteil vom 14. April 2005 - BVerwG 3 C 31.04 -
Buchholz 451.16 § 9 BJagdG Nr. 8 = NVwZ 2006, 92; BGH, Urteil vom
15. Dezember 2005 - III ZR 10/05 - NJW 2006, 984 <986>).
Die Rechtsmacht der Klägerin - verstanden als die rechtliche Möglichkeit, das
Jagdausübungsrecht, dem zugleich eine Jagdpflicht korrespondiert, in ihrem
Eigenjagdbezirk ruhen zu lassen - reicht entgegen ihrer Auffassung nur so weit,
wie die Bestimmungsmacht über ihren Grund und Boden. Nach den Vorschrif-
ten des Bundesjagdgesetzes umfasst ihr Grundeigentum grundsätzlich nicht die
Befugnis, die Verwirklichung des daran anknüpfenden Jagdausübungsrechts
rein tatsächlich zu unterlassen (vgl. Lorz, BJagdG, 2. Aufl. 1991, § 10 Anm. 4).
Vielmehr ist sie als Eigentümerin von Grundstücksflächen, die zu einem
Eigenjagdrevier gehören, zur Ausübung der Jagd bzw. zur Übertragung des
Jagdausübungsrechts - etwa im Wege der Verpachtung ihrer Flächen - ebenso
verpflichtet wie die Eigentümer kleinerer Jagdbezirke verpflichtet sind, sich in
Jagdgenossenschaften zusammenzuschließen und die Jagd auszuüben bzw.
ausüben zu lassen (vgl. Urteil vom 14. April 2005 a.a.O.; BGH, Urteil vom
15. Dezember 2005 a.a.O. S. 985 f.).
Selbst wenn man von einer Schutzbereichsbeeinträchtigung ausginge, wäre zu
beachten, dass die Gewissensentscheidung der Klägerin von vornherein in Be-
ziehung zu den Rechten anderer steht. Aus der Gewissensfreiheit kann nie-
mand das Recht herleiten, dass seine Überzeugung zum Maßstab der Gültig-
keit genereller Rechtsnormen oder ihrer Anwendung gemacht wird (BVerfG,
Beschlüsse vom 18. April 1984 - 1 BvL 43/81 - BVerfGE 67, 26 <37> und vom
13. Dezember 2006 - 1 BvR 2084/05 - NVwZ 2007, 808 <810>). Die Gewis-
sensentscheidung eines Eigentümers hat nicht zwingend einen höheren Rang
als die Grundrechtsausübung anderer Berechtigter. Dabei ist zu berücksichti-
gen, dass die Jagdberechtigten bei der Ausübung ihres Jagdrechts aufeinander
angewiesen sind, weil sich das Wild naturgemäß nicht an die vom Menschen
festgelegten Grundstücksgrenzen hält. Die Jagd wird zwar in jedem Eigenjagd-
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revier selbständig ausgeübt, die Ziele des Bundesjagdgesetzes können aber
nur im Verbund mit den benachbarten Revieren gemeinschaftlich verwirklicht
werden.
Art. 4 Abs. 1 GG steht zwar nicht unter Gesetzesvorbehalt; Schranken der Ge-
wissensfreiheit ergeben sich jedoch durch kollidierende Verfassungsgüter. Die
Regelungen zur Jagdausübung durch Eigentümer von Grundstücksflächen, die
zu einem Eigenjagdrevier gehören, dienen auch dem Schutz des in Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Eigentums vor Wildschäden und der grund-
stücksübergreifenden Ordnung der Eigentümerrechte im Hinblick auf die Jagd.
Sie verwirklichen zudem den in Art. 20a GG niedergelegten Verfassungsauftrag
zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Es handelt sich dabei um die
gleichen auf verfassungsrechtliche Wertentscheidungen rückführbaren Ziele
des Jagdrechts, die auch die jagdrechtliche Inhalts- und Schrankenbestimmung
des Grundeigentums rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember
2006 a.a.O. S. 810).
Würde das Grundstück der Klägerin aus dem bestehenden Verbund der Jagd-
bezirke herausgenommen, wäre die Durchsetzung der vom Gesetzgeber ver-
folgten Ziele ernstlich infrage gestellt. Andere Grundstückseigentümer, die sich
auf dieselben Gewissensgründe berufen wie die Klägerin, könnten ebenfalls be-
anspruchen, von den jagdrechtlichen Pflichten befreit zu werden. Dies hätte zur
Folge, dass die aus guten, ebenfalls verfassungsrechtlich legitimierten Gründen
geregelte grundstücksübergreifende Eigentums- und Hegeordnung nicht mehr
zu verwirklichen wäre. Deshalb kommt eine Zustimmung zum Ruhen der Jagd
auch nur unter ganz besonderen Umständen, beispielsweise bei völliger
Vernichtung eines Wildbestandes in Betracht (Lorz, a.a.O.).
b) Eine andere Wertung ergibt sich nicht aus der Berücksichtigung der Europäi-
schen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte.
Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer
Zusatzprotokolle sind in der deutschen Rechtsordnung aufgrund ihres Ranges
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in der Normenhierarchie kein unmittelbarer Prüfungsmaßstab (vgl. Art. 93
Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Innerhalb der deutschen Rechtsord-
nung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzpro-
tokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind -
im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 1987
- 2 BvR 589/79 u.a. - BVerfGE 74, 358 <370>, vom 29. Mai 1990 - 2 BvR
254/88 u.a. - BVerfGE 82, 106 <120> und vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR
1481/04 - BVerfGE 111, 307 <316 f.>). Die Gewährleistungen der Konvention
beeinflussen jedoch die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen
Grundsätze des Grundgesetzes. Der Konventionstext und die Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen insoweit als Ausle-
gungshilfen, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewoll-
ten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechts-
schutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. März
1987 a.a.O., vom 14. Oktober 2004 a.a.O. und vom 14. November 1990
- 2 BvR 1462/87 - BVerfGE 83, 119 <128> und vom 20. Dezember 2000
- 2 BvR 591/00 - NJW 2001, 2245 <2246>).
Sind Entscheidungen des Gerichtshofs einschlägig - hier zur Konventionswid-
rigkeit der Zwangsmitgliedschaft in einem französischen Jagdverband (vgl. Ur-
teil vom 29. April 1999 - 25088/94, 28331/95 und 28443/95 - Chassagnou
u.a./Frankreich, NJW 1999, 3695) und der Zwangseinbringung eines Grund-
stücks in eine Jagdgenossenschaft (vgl. Urteil vom 10. Juli 2007 - 2113/04 -
Schneider/Luxemburg, NuR 2008, 489) -, so sind grundsätzlich die vom Ge-
richtshof in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte in die verfassungsrecht-
liche Würdigung, namentlich die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen,
und es hat eine Auseinandersetzung mit den vom Gerichtshof gefundenen Ab-
wägungsergebnissen stattzufinden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004
- 2 BvR 1570/03 - NVwZ 2004, 852 <853>). Die im Verfahren der französischen
Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob die Verpflichtung eines die Jagd
aus ethischen Gründen ablehnenden Grundeigentümers, Jagdhandlungen zu
dulden, gegen die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit des Art. 9
Abs. 1 EMRK verstößt, hat der Gerichtshof offengelassen, weil es darauf wegen
der bereits festgestellten Verstöße gegen andere Vorschriften der EMRK nicht
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mehr ankam (Urteil vom 29. April 1999 a.a.O. Rn. 122 ff., 125). Auch in der
Sache der luxemburgischen Klägerin hat der Gerichtshof Art. 9 Abs. 1 EMRK
nicht als Prüfungsmaßstab herangezogen. Er hat der Gewissensfreiheit
allerdings insofern Bedeutung beigemessen, als er ausführt, eine Kleingrund-
besitzerin zu zwingen, ihr Jagdrecht auf ihrem Grundstück in eine Jagdgenos-
senschaft einzubringen, damit Dritte einen ihren Überzeugungen vollkommen
entgegenstehenden Gebrauch davon machen könnten, erweise sich als unver-
hältnismäßige Belastung, die in Anbetracht von Art. 1 Abs. 2 ZP Nr. 1 nicht ge-
rechtfertigt sei (Urteil vom 10. Juli 2007 a.a.O. Rn. 51). Aus demselben Grunde
hat der Gerichtshof auch auf eine Verletzung des Art. 11 EMRK erkannt (a.a.O.
Rn. 82). Allerdings steht - wie das Berufungsgericht zutreffend herausgearbeitet
hat - in den Ausführungen des Gerichtshofs in beiden Verfahren die Überzeu-
gung im Vordergrund, dass die französischen und luxemburgischen Jagdsys-
teme nicht hinreichend auf das öffentliche Interesse ausgerichtet seien. Daher
lässt sich die Auffassung, auch bei konsequenter Verfolgung öffentlicher Inte-
ressen, wie sie dem deutschen Jagdrecht zugrunde liegt, sei eine Jagdaus-
übung im Widerspruch zur Gewissensfreiheit des Grundstückseigentümers
nicht gerechtfertigt, den Entscheidungen des Gerichtshofs gerade nicht ent-
nehmen.
Abgesehen davon wäre ein - unterstellter - Eingriff in die Gedanken-, Gewis-
sens- und Religionsfreiheit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 EMRK erkennbar ge-
rechtfertigt, wenn er öffentlichen Interessen einschließlich der öffentlichen Ord-
nung oder dem Ausgleich mit konkurrierenden Konventionsinteressen anderer
dient (Art. 9 Abs. 2 EMRK). Insofern führt die Berücksichtigung der Europäi-
schen Menschenrechtskonvention und der hierzu ergangenen Rechtsprechung
des Gerichtshofs - wie auch das Berufungsgericht zutreffend ohne Rechtsver-
letzung angenommen hat - zu keinem anderen Ergebnis als die Prüfung am
Maßstab des Grundgesetzes.
2. Auch die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.
a) Die Rüge mangelnder Sachaufklärung greift nicht durch.
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Die Klägerin vermisst die Einholung sachverständiger Stellungnahmen zu den
Fragen der natürlichen Populationsregulierung und der Beeinträchtigung der
Schutzziele und Interessen nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 BayJG im Falle der
von ihr erstrebten zehnjährigen Jagdruhe sowie zu den Auswirkungen jagdfreier
Gebiete auf die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft. Die Klägerin hat
jedoch nicht das prozessual Gebotene unternommen, das Oberverwal-
tungsgericht zu einer solchen Beweiserhebung zu veranlassen, sodass ihr die
Rüge mangelhafter Sachaufklärung versperrt ist. Zwar war es ihr wegen des
vom Gericht gewählten Beschlussverfahrens nach § 130a VwGO nicht möglich,
den zur Wahrung des Rügerechts grundsätzlich erforderlichen förmlichen Be-
weisantrag zu stellen (stRspr; Beschluss vom 25. Januar 2005 - BVerwG
9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 <449> m.w.N.; insoweit nicht abgedruckt in
Buchholz 406.25 § 43 BlmSchG Nr. 22). Sie hätte jedoch darauf hinwirken
müssen, einen solchen Beweisantrag stellen zu können, indem sie auf die ge-
richtliche Anhörung nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO einer
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung unter ausdrücklichem Hinweis auf
den beabsichtigten Beweisantrag widersprochen hätte (Beschluss vom 30. Ok-
tober 2007 - BVerwG 5 B 157.07 - juris ). Einen solchen Hinweis ent-
hielt ihr Schreiben, mit dem sie sich dem angekündigten schriftlichen Verfahren
„widersetzt“ hat, nicht.
Das Beschwerdevorbringen ergibt auch nicht, dass sich dem Berufungsgericht
weitere Ermittlungen aufdrängen mussten. Mit den Beweisanregungen der Klä-
gerin hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt und begründet, warum
es von weiteren Ermittlungen absieht. Dem Gericht lagen zu den von der Kläge-
rin angesprochenen Fragen fachkundige Aussagen vor, auf die es sich gestützt
hat. Dass diese Aussagen als Entscheidungsgrundlage ungeeignet waren, legt
die Klägerin nicht dar. Dazu genügt es nicht, auf Gutachter und Aufsätze mit
abweichenden Meinungen hinzuweisen. Vielmehr ist erforderlich, im Einzelnen
herauszuarbeiten, inwiefern dadurch die vom Gericht herangezogenen Hege-
richtlinien und die Stellungnahme des Veterinäramtes fehlerhaft sind oder zu-
mindest infrage gestellt werden. Daran fehlt es; insbesondere werden die be-
haupteten Widersprüche in den behördlichen Stellungnahmen nicht den Darle-
gungsanforderungen genügend aufgezeigt.
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b) Eine Verletzung der Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), die die
Klägerin in einer vermeintlich unzureichenden Würdigung ihrer Auffassung zur
Selbstregulierung des Wildbestandes sieht, ist daher ebenfalls nicht hinreichend
dargetan. Abgesehen davon ist eine fehlerhafte Sachverhalts- und Be-
weiswürdigung regelmäßig dem sachlichen Recht zuzurechnen und vom Revi-
sionsgericht nur auf die Einhaltung allgemein gültiger Würdigungsgrundsätze
hin zu überprüfen (stRspr; Beschluss vom 20. Mai 2003 - BVerwG 3 B 37.03 -
juris Rn. 8 ff.). Dass diese Grundsätze hier verletzt sind, ist nicht ersichtlich.
c) Soweit die Klägerin einen Verfahrensfehler daraus ableiten möchte, dass das
Berufungsgericht das Verfahren nicht gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an das
Verwaltungsgericht zurückverwiesen hat, weil ihre Befangenheitsanträge gegen
Mitglieder des Verwaltungsgerichts „willkürlich“ abgelehnt worden seien,
übersieht sie, dass Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über die Ablehnung
von Gerichtspersonen gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 512 ZPO nicht der
Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen (Beschluss vom 21. Dezember
2004 - BVerwG 1 B 66.04 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 65). Zwar ist hiervon
eine Ausnahme zu machen, wenn eine gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ver-
stoßende, auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhende Zu-
rückweisung des Befangenheitsgesuchs geltend gemacht wird (vgl. BVerfG,
Kammerbeschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - NVwZ-RR 2008,
289; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 a.a.O. und Urteil vom
16. April 1997 - BVerwG 6 C 9.95 - NJW 1998, 323 <324 f.>). Eine willkürliche
Zurückweisung liegt hier aber nicht vor. Allein der Umstand, dass Mitglieder der
Kammer in ihrer Freizeit der Jagd nachgehen, begründet keine Besorgnis der
Befangenheit. Es darf von einem Richter grundsätzlich erwartet werden, dass er
sich bei seiner rechtlichen Überzeugungsbildung nicht von privaten Einstel-
lungen leiten lässt. Dass besondere Umstände hinzugetreten wären, aus denen
sich Zweifel an der Objektivität der Richter ergeben hätten, macht die Klägerin
nicht geltend.
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d) Das Absehen des Berufungsgerichts von einer mündlichen Verhandlung
gemäß § 130a VwGO war weder ermessensfehlerhaft noch liegt darin ein Ver-
stoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 EMRK.
Das Berufungsgericht hat bei der Entscheidung über die Anwendung von
§ 130a VwGO ein weites Ermessen. Das Revisionsgericht kann - auch unter
Berücksichtigung der Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK - nur überprü-
fen, ob das Berufungsgericht dessen Grenzen überschritten hat. Der Verzicht
auf mündliche Verhandlung ist nur zu beanstanden, wenn er auf sachfremden
Erwägungen oder auf grober Fehleinschätzung beruht. Eine Entscheidung
durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO scheidet jedenfalls dann aus, wenn
die Rechtssache außergewöhnlich große Schwierigkeiten in rechtlicher oder
tatsächlicher Hinsicht aufweist (Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 -
BVerwGE 121, 211 <212 ff.> = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 64 S. 52 ff.).
Indes liegen hier außergewöhnliche Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht we-
gen der bereits ergangenen Entscheidungen des Senats und des Bundesver-
fassungsgerichts nicht vor. Dass der Fall in tatsächlicher Hinsicht solche
Schwierigkeiten aufwirft, hat die Klägerin nicht aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Kley
Liebler
Dr. Wysk
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