Urteil des BVerwG vom 22.08.2006

Urteil vom 22.08.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 90.06 (3 PKH 20.06)
OVG 11 M 28.06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette, Liebler
und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juli
2006 werden verworfen.
Die Anträge der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu be-
willigen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden ab-
gelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerden sind unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungs-
gerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht.
Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten
Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m.
§§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Dr. Dette Liebler Prof. Dr. Rennert
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