Urteil des BVerwG vom 02.02.2005

Rechtliches Gehör, Aufschiebende Bedingung, Faires Verfahren, Verhinderung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 90.04
VG 5 K 728/03
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien
Hansestadt Bremen vom 20. April 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des
Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Die Kläger, Geschwister in Erbengemeinschaft, wenden sich gegen die Ablehnung
der Feststellung eines Restschadens nach Vermögensrückübertragung eines in der
ehemaligen DDR belegenen Grundvermögens.
1.
Entgegen
der Auffassung der Kläger führen ihre Verfahrensrügen nicht auf einen
Zulassungsgrund für die begehrte Revision.
a) Die Beschwerde hält dem Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen den Anspruch
der Kläger auf rechtliches Gehör und faires Verfahren (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108
- 3 -
Abs. 1 und 2 VwGO) vor, da das Gericht ihrer Bitte um Verlegung des Termins zur
mündlichen Verhandlung am 20. April 2004, 10:00 Uhr, nicht gefolgt ist. Darin ist je-
doch kein Verfahrensverstoß zu sehen. § 102 Abs. 2 VwGO gestattet die Durchfüh-
rung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung des Gerichts trotz Abwe-
senheit eines Beteiligten, wenn in der Ladung - wie im vorliegenden Fall nach den
Feststellungen des Urteils des Verwaltungsgerichts geschehen - auf diese Möglich-
keit hingewiesen worden ist. Ein mit einer Verhinderung des Prozessbevollmächtigten
begründeter Antrag kann Anlass für eine Terminsaufhebung sein, wenn die zu
erwartende Abwesenheit des Rechtsanwalts unverschuldet ist (Beschluss vom
26. April 1999 - BVerwG 5 B 49.99 - n.v., Abdruck S. 3; zum vergleichbaren Problem
bei der Wiedereinsetzung: BGH, Beschluss vom 26. Februar 1996 - II ZB 7/95 - NJW
1996, 1540 f.). Ferner setzt eine solche Terminsverlegung voraus, dass der Antrag
nicht durch die Absicht der Prozessverschleppung getragen wird (Beschlüsse vom
19. Januar 1999 - BVerwG 8 B 186.98 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 26, vom
2. November 1998 - BVerwG 8 B 162.98 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 285 und
vom 3. August 1994 - BVerwG 6 B 31.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 257; BFHE
113, 4 <6>) bzw. nicht gegen die prozessuale Mitwirkungspflicht eines Beteiligten
verstößt (Beschluss vom 5. Dezember 1994 - BVerwG 8 B 179.94 - Buchholz 310
§ 108 VwGO Nr. 259; BFHE 113, 4 <6>; BFH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - IV B
86/99 - BFH/NV 2000, S. 1353 <1354>). Diese Mitwirkungspflicht erfordert, dass ein
Antrag auf Terminsverlegung unverzüglich gestellt wird, nachdem die Verhinderung
bekannt wird (vgl. Beschluss vom 28. August 1992 - BVerwG 5 B 159.91 - Buchholz
310 § 108 VwGO Nr. 252 S. 103 <105>). Schon die Erfüllung dieser Voraussetzung
ist im vorliegenden Fall zweifelhaft. Unverzüglich heißt nach der hier anzuwendenden
Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB, dass die vorzunehmende Handlung ohne
schuldhaftes Zögern erfolgt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war
die Ladung für den 20. April 2004 am 22. März 2004 ausgeführt und dem Klägerver-
treter nach eigenem Vorbringen spätestens am 6. April 2004 zugegangen, die Verle-
gung des Termins hingegen erst mittels Telefax am 16. April 2004, also vier Tage vor
dem Termin (20. April 2004) beantragt worden. Die Behauptung des Klägervertreters,
er habe bereits mit Schreiben vom 26. März 2004 die Verlegung des Termins bean-
tragt, bietet keinen Anlass, an diesen Feststellungen zu zweifeln. Jedenfalls findet
sich ein solches Schreiben nicht im Original bei der Gerichtsakte, sondern lediglich
als später durch den Klägervertreter übermittelte Kopie.
- 4 -
Letztlich kann indes die Frage, ob der Antrag auf Terminsverlegung unverzüglich ge-
stellt worden ist, dahinstehen, da jedenfalls keine erheblichen Gründe (vgl. § 227
Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO) glaubhaft gemacht wurden, die es nach dem
Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geboten hätten, dem Vertagungsan-
trag des Klägervertreters zu entsprechen. So muss etwa eine Erkrankung oder sons-
tige Verhinderung des Prozessbevollmächtigten schlüssig aus einem dem Verwal-
tungsgericht vorgelegten Attest hervorgehen (vgl. Urteile vom 13. April 1999
- BVerwG 1 C 24 - 26.97 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19); die Bescheinigung
muss so substantiiert sein, dass das Gericht auf ihrer Grundlage in der Lage ist, die
Frage einer behaupteten Verhandlungsunfähigkeit selbst zu beurteilen (Beschluss
vom 22. Mai 2001 - BVerwG 8 B 69.01 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 30 = NJW
2001, 2735 f.; BFH, Beschluss vom 17. Mai 2000, a.a.O.). Außerdem ist der Beteilig-
te gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen,
so dass letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung
rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine
Gehörsverletzung darstellt. Deshalb sind eine Vertagung rechtfertigende "erhebliche"
Gründe im Sinne des § 227 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur
Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs-
und Konzentrationsgebotes erfordern (vgl. Beschluss vom 29. April 2004
- BVerwG 3 B 118.03 -).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Entscheidung des Verwaltungsge-
richts, trotz der Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Kläger unter Ableh-
nung der Terminsaufhebung zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, nicht
zu beanstanden. Die Kläger haben schon die Verhinderung des Prozessbevollmäch-
tigten nicht substantiiert dargelegt. So wird in dem per Telefax am 16. April 2004
übermittelten Schreiben vom 15. April 2004 lediglich ausgeführt, der Prozessbevoll-
mächtigte befinde sich "im April mit Ausnahme der z. Zt. laufenden Woche im drin-
gend benötigten Erholungsurlaub". In der diesem Telefax beigefügten Kopie eines
auf den 26. März 2004 datierten Schreibens heißt es, der Prozessbevollmächtigte
befinde sich "im April mit Ausnahme der Woche nach Ostern im Erholungsurlaub, um
eine Besserung seiner schweren Wirbelsäulenerkrankung herbeizuführen". Mit die-
sen Ausführungen wird nicht erkennbar, warum der in der Woche vor dem Termin
- 5 -
unterbrochene Erholungsurlaub nicht auch zur Wahrnehmung des Termins selbst
hätte unterbrochen werden können. In Sonderheit wird noch nicht einmal behauptet,
dass der Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte wahrgenommen werden
können. Das Verwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dem Verlegungsantrag
sei nicht zu entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte etwa aus Gründen eines
lange zuvor geplanten und gebuchten Erholungsurlaubs ortsabwesend gewesen wä-
re und er insbesondere nicht für seine anwaltliche Vertretung hätte sorgen können.
Weiterhin hätte zur Begründung der Verfahrensrüge als Zulassungsgrund jedenfalls
der substantiierte Vortrag gehört, welche Tatsachen bei ausreichender Gewährung
des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wären und dass diese Tatsachen
zur Klärung der Rechtslage im Sinne der Partei geeignet gewesen wären
(vgl. Beschluss vom 31. Juli 1985 - BVerwG 9 B 71.85 - Buchholz 310 § 98 VwGO
Nr. 28 = NJW 1986, 3221). Diesen Vortrag lässt die Beschwerdebegründung vermis-
sen. Zwar behauptet der Klägervertreter, wenn er "an der mündlichen Verhandlung
hätte teilnehmen können, hätte er auf die Berücksichtigung der Klagebegründung
vom 30. Januar 2004 hinwirken können". Aber diese Behauptung ist kein substanti-
ierter Vortrag, der die Verfahrensrüge begründen könnte. Ein solches Schreiben vom
30. Januar 2004, mit dem die Klage vom 28. April 2003 begründet worden wäre, ist in
der Gerichtsakte nicht enthalten. Es findet sich vielmehr ein Schreiben des Gerichts
vom 10. Dezember 2003, mit dem um Begründung der Klage innerhalb eines Monats
gebeten wird, und ein Schreiben vom 15. Januar 2004, in dem festgestellt wird, dass
eine Klagebegründung bislang bei Gericht nicht eingegangen ist. Außerdem enthält
die Akte ein Schreiben des Klägervertreters vom 10. Februar 2004 mit dem um Ver-
längerung der mit Verfügung vom 15. Januar 2004 gesetzten Frist und um Aktenein-
sicht gebeten wird. Aus diesem Schreiben vom 10. Februar 2004 kann wohl kaum
gefolgert werden, dass die Klagebegründung am 30. Januar 2004 bereits an das
Gericht geschickt worden ist.
b) Ebenfalls fehl geht die Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Gebot, rechtliches
Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), verletzt, da es "von
einem Schreiben des Finanzamtes Cottbus vom 21.02.03 ausgegangen ist, nach
dem der Einheitswert für das Grundstück in Guben, Cottbuser Straße 15, auf den
01.01.50 auf DM 28.900 festgestellt worden und in dieser Höhe unverändert gültig
sei". Die Kläger hätten von der Existenz dieses Schreibens erstmals durch das ange-
- 6 -
fochtene Urteil erfahren und das Verwaltungsgericht habe ebenfalls nicht mitgeteilt,
dass es dieses Dokument seiner Entscheidung zugrunde legen werde. Eine (unzu-
lässige) Überraschungsentscheidung liegt im vorliegenden Fall indessen nicht vor.
Das setzte voraus, dass das Urteil auf neue Gesichtspunkte abstellte, mit denen ein
verständiger Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens
nicht rechnen konnte und musste (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 28. Dezember
1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51). Das erwähnte
Schreiben des Finanzamtes Cottbus vom 21. Februar 2003 ist indessen keineswegs
neu. Es befindet sich als Blatt 113 in der Akte F/I/H-836 des Ausgleichsamts Bremen.
Nachdem der Klägervertreter mit Schreiben des Ausgleichsamts Bremen vom
28. Februar 2003 (Blatt 114 in der Akte F/I/H-836 des Ausgleichsamts Bremen) über
den Inhalt des Schreibens des Finanzamtes Cottbus informiert wurde, ist nicht nach-
zuvollziehen, aus welchem Grunde es für die Kläger überraschend gewesen sein
soll, dass das Verwaltungsgericht wie zuvor die Beschwerdestelle für den Lasten-
ausgleich auf die Feststellungen des Finanzamtes zum Einheitswert des Grund-
stücks in Guben, Cottbuser Straße 15, abgestellt hat.
2. Auch die Voraussetzungen einer Grundsatzrevision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO liegen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nämlich
nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die
Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu
fördern. Anhaltspunkte dafür, dass hier diese Voraussetzungen gegeben sein könn-
ten, sind nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen-
den Weise dargelegt, aber auch nicht ersichtlich. Zwar werden in der Beschwerde-
begründung einzelne Fragen dargelegt, die grundsätzlich bedeutsam sein sollen. Die
Beschwerdebegründung richtet diese Fragen jedoch auf den Tatbestand des vorlie-
genden Falles aus, statt eine konkrete klärungsbedürftige Fragestellung mit überge-
ordneter Bedeutung herauszuarbeiten. Damit beschränkt sie sich letztlich darauf, die
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts anzugreifen und grundsätzliche Bedeu-
tung zu behaupten. Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz
kann jedoch die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt werden. Das gilt selbst
dann, wenn dazu verfassungsrechtliche Erwägungen angeführt werden (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1990 - BVerwG 5 B 94.89 - Buchholz 310
§ 132 VwGO Nr. 282). Die Behauptung, die Kläger hätten entgegen der Auffassung
- 7 -
des Verwaltungsgerichts die volle Verfügungsmöglichkeit über den Grundbesitz ge-
mäß § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG nicht wiedererlangt und das sei eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung, die bislang nicht entschieden sei, genügt daher ebenso
wenig den Darlegungserfordernissen wie die Behauptung, die Schadensausgleichs-
fiktion des § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG sei verfassungswidrig. Die aufschiebende Be-
dingung, unter der die Rückgabe stand, begründet schon deshalb keinen Klärungs-
bedarf, weil die Erfüllung der Bedingung allein in der Entscheidung der Kläger steht.
Davon abgesehen lässt die Beschwerdebegründung außer Acht, dass der Senat sich
mit der Problematik und den mit Blick auf § 349 LAG beachtlichen verfassungs-
rechtlichen Fragen bereits ausführlich in zahlreichen Entscheidungen auseinander
gesetzt hat (vgl. etwa Urteil vom 18. Mai 2000 - BVerwG 3 C 9.99 - Buchholz 427.3
§ 349 LAG Nr. 8; im Anschluss an Urteile vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 3 C
37.97 - BVerwGE 107, 294; 19. Juni 1997 - BVerwG 3 C 40.96 - Buchholz 427.3
§ 349 LAG Nr. 3; 19. Juni 1997 - BVerwG 3 C 10.97 - BVerwGE 105, 110; 6. Mai
1997 - BVerwG 3 C 38.96 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 2; 3. November 1994
- BVerwG 3 C 32.93 - Buchholz 427.6 § 20 a BFG Nr. 2). Überdies hat das Bundes-
verfassungsgericht mivom 30. Oktober 2002 (1 BvL 13/96, 1 BvL 14/96
und 1 BvL 15/96) auf die von der Beschwerde erwähnten Vorlagen des Verwal-
tungsgerichts Osnabrück zum Lastenausgleichsgesetz festgestellt, dass die Rege-
lung des § 349 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 des Lastenausgleichsgeset-
zes in der Fassung vom 2. Juni 1993 mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Zur ord-
nungsgemäßen Darlegung aller in diesem Rahmen noch in einem Revisionsverfah-
ren zu klärenden Rechtsfragen hätte namentlich eine Auseinandersetzung mit dieser
Rechtsprechung gehört (vgl. schon Beschluss vom 2. August 1960 - BVerwG 7 B
54.60 - DVBl 1960, 854). Daran fehlt es ebenfalls.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
wertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. in Verbindung
mit § 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004
(BGBl I 718).
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette