Urteil des BVerwG vom 03.09.2012

Irrtum, Verordnung, Informationssystem, Beihilfe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 9.12
OVG 10 LB 228/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und Rothfuß
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 22. November 2011 wird zurück-
gewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 26 011,62 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft zweier Landwirte, begehrt die Ge-
währung von Rinderprämien für das Jahr 2004 und wendet sich gegen die Auf-
hebung der Bewilligung eines Vorschusses und gegen dessen Rückforderung.
Der Geschäftsführer der Klägerin stellte im Jahr 2004 fünf Anträge auf Bewilli-
gung von Schlacht- und Sonderprämien für männliche Rinder, die sich auf
132 Tiere bezogen. In einem am 15. Juli 2004 eingereichten Antrag beantragte
er Prämien für zwei weibliche Tiere, mit Antrag vom 22. Dezember 2004 für
58 Tiere, wobei er in der Tierliste für insgesamt 25 Tiere als Vermarktungsform
Schlachtung im Inland („IN“) angab. Tatsächlich wurden diese Tiere in ein Dritt-
land ausgeführt („DL“). Die Prämie für ein weiteres Tier wurde vier Tage vor
Ausfuhr in ein Drittland beantragt. Die Beklagte lehnte die Bewilligung von Rin-
derprämien für das Jahr 2004 ab, weil bei insgesamt 28 Tieren prämienrelevan-
te Fehler festzustellen seien. Zugleich hob sie die Bewilligung eines Vorschus-
ses auf und forderte den ausbezahlten Betrag zurück.
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Die hiergegen erhobene Klage hatte im Umfang ihres nach teilweiser Rück-
nahme aufrechterhaltenen Antrags Erfolg. Zur Begründung hat das Verwal-
tungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Prämienanspruch stehe die feh-
lerhafte Bezeichnung der Vermarktungsform nicht entgegen, weil der Klägerin
insoweit ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen sei. Sie habe in gutem Glauben
gehandelt; die fehlerhafte Angabe der Vermarktungsform habe ihr keinen Vor-
teil bringen können, da sie in beiden Fällen Anspruch auf die beantragten Prä-
mien gehabt habe. Dass der Antrag für ein Tier zu früh gestellt worden sei, sei
unerheblich, weil die Klägerin im Zuge der Rücknahme ihres Beihilfeantrags für
ein anderes Tier noch innerhalb der Antragsfrist schlüssig dokumentiert habe,
dass sie ihren Antrag im Übrigen aufrechterhalte beziehungsweise insgesamt
neu stelle. Unter Berücksichtigung der danach prämienfähigen Tiere und der
unstreitig vorzunehmenden Kürzungen ergebe sich die Verpflichtung der Be-
klagten, Rinderprämien in der beantragten Höhe zu bewilligen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Niedersächsische Oberverwaltungsge-
richt dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zu Unrecht habe das
Verwaltungsgericht angenommen, der Prämienantrag sei einer Berichtigung
zugänglich. Weder liege ein Irrtum im Sinne des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001
vor noch wäre ein solcher Irrtum offensichtlich. Aufgrund der festzustellenden
Unregelmäßigkeiten sei die Klägerin für den Prämienzeitraum 2004 von der
Beihilfe ausgeschlossen.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts rügt die Klägerin eine Abweichung von der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO und beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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II
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die gerügte Divergenz ist nicht erkennbar,
weil das Urteil des Oberverwaltungsgerichts mit einem die Entscheidung tra-
genden Rechtssatz nicht von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsge-
richts abweicht (1.). Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt
der Rechtssache nicht zu; denn die sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfragen
stellen sich in dem vorliegenden Verfahren nicht in klärungsfähiger Weise oder
bedürfen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren (2.).
1. Die Klägerin ist der Auffassung, das angegriffene Urteil weiche von dem Ur-
teil des Senats vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - (Buchholz 424.3
Förderungsmaßnahmen Nr. 10) ab.
a) Sie meint, das Oberverwaltungsgericht widerspreche dem Rechtssatz,
dass ein Irrtum dann offensichtlich im Sinne des Art. 12
VO (EG) Nr. 2419/2001 sei, wenn er sich aus dem Zu-
sammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei
seiner Abgabe auch für jeden Dritten ohne Weiteres zwei-
felsfrei ergebe (a.a.O. Rn. 20).
Diese Abweichung liegt nicht vor. Den erwähnten Rechtssatz, der eine objektive
Voraussetzung für das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums umschreibt, hat
das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung wiedergegeben. Es hat so-
dann den guten Glauben der Klägerin als subjektive Voraussetzung eines of-
fensichtlichen Irrtums geprüft und unter diesem Aspekt sowohl einen Irrtum als
auch dessen Offensichtlichkeit verneint. Hierbei hat es die Voraussetzungen
des guten Glaubens in abstrakten Rechtssätzen konkretisiert, sich damit jedoch
dem bezeichneten Rechtssatz nicht entgegengestellt. Vielmehr hat es diesen
für die subjektiven Voraussetzungen eines offensichtlichen Irrtums um weitere
Rechtssätze ergänzt. Das steht in keinem Widerspruch zu der Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts, die jenseits der objektiven Voraussetzungen
ausdrücklich den guten Glauben als subjektive Voraussetzung eines offensicht-
lichen Irrtums benennt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt,
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das Oberverwaltungsgericht habe dem widersprochen, indem es die Heranzie-
hung und den Datenabgleich mit dem Herkunfts- und Informationssystem für
Tiere nicht zugelassen und auch nicht auf einen mit der Sache vertrauten
Betrachter abgestellt habe, hat sie keinen die Entscheidung tragenden Rechts-
satz bezeichnet. Auch einen Rechtssatz dahin, dass jeder zusätzliche Ermitt-
lungs- und Verwaltungsaufwand die Bejahung eines offensichtlichen Irrtums
ausschließe, hat das Oberverwaltungsgericht weder aufgestellt noch seiner Ent-
scheidung tragend zugrunde gelegt.
b) Die Klägerin sieht eine weitere Divergenz darin, dass das Oberverwaltungs-
gericht zur Beurteilung der Offensichtlichkeit des Irrtums ausschließlich in ihrer
Person liegende Verschuldensaspekte herangezogen habe, während das Bun-
desverwaltungsgericht in dem genannten Urteil ausdrücklich das Erfordernis
einer umfassenden „Schuldlosigkeit“ des Antragstellers für die Annahme eines
offensichtlichen Irrtums verneint und gefordert habe, den Tatbestand des offen-
sichtlichen Irrtums gerade nicht auf vermeidbare Irrtümer zu reduzieren.
Eine Abweichung ist auch hier nicht erkennbar. Das Oberverwaltungsgericht hat
den auch vom Bundesverwaltungsgericht für erforderlich gehaltenen guten
Glauben mit der Begründung verneint, dass die Klägerin die ihr obliegende
Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, weshalb grobe Fahrläs-
sigkeit anzunehmen sei. Dies folgt dem Rechtssatz des Oberverwaltungsge-
richts, dass es an der für den guten Glauben notwendigen Redlichkeit dann in
der Regel fehle, wenn die zu beachtende Sorgfalt in grob fahrlässiger Weise
verletzt werde, der selbstständig neben dem Rechtssatz steht, dass ebenfalls in
der Regel nicht gutgläubig handele, wer seine Sorgfaltspflicht durch eine be-
wusste Fahrlässigkeit verletze. Dieser die Entscheidung tragende Rechtssatz
steht schon deshalb nicht im Widerspruch zu der herangezogenen Entschei-
dung des Bundesverwaltungsgerichts, weil dort im Zusammenhang mit einer in
Rede stehenden leichten Fahrlässigkeit lediglich die Aussage getroffen ist, dass
eine umfassende Schuldlosigkeit nicht verlangt werden kann.
2. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.
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a) Soweit die Klägerin die Frage,
ob ein Irrtum offensichtlich ist, der sich zwar nicht unmit-
telbar aus den schriftlich verkörperten Antragsformularen
selbst ergibt, der aber im Rahmen eines antragsspezifi-
schen Datenabgleichs erkennbar ist,
für grundsätzlich bedeutsam hält, ist ein Klärungsbedarf nicht dargetan. Mit der
Entscheidung des Senats vom 26. August 2009 (a.a.O. Rn. 20) ist geklärt, dass
ein Irrtum im Sinne des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 nicht nur dann offen-
sichtlich ist, wenn er unmittelbar aus dem Antrag ersichtlich wird, sondern auch
dann, wenn er sich aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vor-
gängen bei seiner Abgabe auch für jeden Dritten ohne Weiteres zweifelsfrei
ergibt. Dazu gehören die Nachweise, die mit dem Antrag vorzulegen sind und
die Daten, die nach der Verwaltungspraxis der Beklagten anstelle der Vorlage
der Nachweise über das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere
erhoben und abgeglichen werden. Im Übrigen wäre die Frage in einem Revi-
sionsverfahren nicht zu beantworten. Das Oberverwaltungsgericht hat seine
Entscheidung nicht darauf gestützt, dass ein offensichtlicher Irrtum ausscheide,
weil er sich (erst) aus einem Abgleich des Antrags mit den Daten des Her-
kunfts- und Informationssystems für Tiere ergeben habe. Es hat ihn vielmehr
deshalb verneint, weil die Klägerin nicht in gutem Glauben gehandelt habe.
b) Auch mit der Frage,
wie bewusste und unbewusste grobe Fahrlässigkeit im
Sinne einer unionsweiten einheitlichen Auslegung des EU-
Rechts zu definieren ist,
ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. In der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 3. Juni 2008
- Rs. C-308/06, Intertanko - Slg. I-4057 Rn. 67 ff.) ist geklärt, dass mit dem Be-
griff der „groben“ Fahrlässigkeit, wie in zahlreichen Rechtsordnungen und so
auch in der deutschen, eine qualifizierte Verletzung von Sorgfaltspflichten ge-
meint ist (Rn. 77). Soweit sich die Frage darüber hinaus auf eine Klärung des
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Begriffs der bewussten Fahrlässigkeit oder eine Unterdifferenzierung zwischen
bewusster und unbewusster grober Fahrlässigkeit bezieht, hat die Klägerin ei-
nen Klärungsbedarf nicht dargetan. Nachdem das Oberverwaltungsgericht im
Falle grober Fahrlässigkeit hiernach nicht differenziert und grobe Fahrlässigkeit
der Klägerin festgestellt hat, ist die Frage auch nicht entscheidungserheblich.
c) Deshalb würde sich auch die weitere Frage,
ob ein offensichtlicher Irrtum beim Vorliegen einer be-
wussten oder unbewusst groben Fahrlässigkeit (regelmä-
ßig) auszuschließen ist,
in dieser Differenzierung in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Soweit ent-
scheidungserheblich ist, ob ein offensichtlicher Irrtum im Sinne des Art. 12 VO
(EG) Nr. 2419/2001 dann mangels guten Glaubens ausscheidet, wenn der An-
tragsteller seine Sorgfaltspflicht grob fahrlässig verletzt, besteht kein Klärungs-
bedarf in einem Revisionsverfahren, denn sie lässt sich zweifelsfrei bejahen.
Auch der Einholung einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Ge-
richtshof bedarf es daher nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982
- Rs. C-283/81, C.I.L.F.I.T. - Slg. I-3415 Rn. 12 ff.).
Dass der gute Glaube im Falle eines auf grober Fahrlässigkeit beruhenden Irr-
tums jedenfalls grundsätzlich entfällt, entspricht nicht nur der Definition des gu-
ten Glaubens beim Eigentumserwerb von einem Nichtberechtigten gemäß
§ 932 BGB, sondern auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
In der Rechtssache C-354/95, National Farmers’ Union u.a., Urteil vom 17. Juli
1997, Slg. I-4590 hat der Europäische Gerichtshof über Sanktionen und deren
Reichweite nach den Bestimmungen des Art. 9 Abs. 2 und 4 VO (EWG)
Nr. 3887/1992 in Fällen entschieden, bei denen die Differenz zwischen den an-
gegebenen und den ermittelten Stilllegungsflächen über 20% lag.
Art. 9 Abs. 2
VO (EWG) Nr. 3887/1992 sah vor, dass keinerlei Beihilfe für Flächen gewährt
wird, wenn die Differenz über 20% der ermittelten Fläche liegt, und dass der
Betriebsinhaber weitergehend von der Gewährung von Beihilfen ausgeschlos-
sen wird, wenn er absichtlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht
hat. Art. 9 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 3887/1992 bestimmte für die Ausgleichszah-
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lungen zugunsten der Erzeuger von Ackerkulturen zunächst, dass bei der Be-
rechnung der Höchstfläche grundsätzlich die für die Beihilfeberechnung ermit-
telte Fläche berücksichtigt wird. In den Fällen, in denen die Differenz unter 20%
lag, sollte die Berechnung jedoch auf der Grundlage der tatsächlich ermittelten
Stilllegungsfläche vorgenommen werden. Mit der Änderung dieser Vorschrift
durch die Verordnung (EG) Nr. 1648/1995 galt dies auch dann, wenn die Diffe-
renz 20% überstieg. Dazu führte der Europäische Gerichtshof aus, Art. 9 Abs. 4
VO (EWG) Nr. 3887/1992 habe vor dieser Rechtsänderung nur bei einer Diffe-
renz unter 20% bei „gutgläubig irrigen“ Angaben Anwendung gefunden. Vor
dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1648/1995 habe Art. 9 Abs. 2 bis 4
VO (EWG) Nr. 3887/1992 vorgeschrieben, dass (auch) bei fehlender Absicht
und fehlender grober Fahrlässigkeit jede Zahlung für Anbauflächen zu versagen
gewesen sei, wenn die Differenz 20% überstiegen habe. Der Europäische Ge-
richtshof hat damit im Kontext der Sanktionsregelung des Art. 9 der Verordnung
(EWG) Nr. 3887/1992, die durch die hier einschlägige Verordnung (EG)
Nr. 2419/2001 abgelöst wurde, dem gutgläubigen Irrtum Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit gegenübergestellt und den guten Glauben hiervon abgegrenzt.
Auf dieser Grundlage ist die Frage ohne Weiteres dahin zu beantworten, dass
grobe Fahrlässigkeit dem guten Glauben - jedenfalls regelmäßig - entgegen-
steht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
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