Urteil des BVerwG vom 01.06.2011

Rechtliches Gehör, Rechtsverletzung, Aussetzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 9.11 (3 B 72.10)
VGH 5 A 1044/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Buchheister und Dr. Wysk
beschlossen:
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Die Anhörungsrüge der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat durch den Beschluss vom
21. Dezember 2010, mit dem die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen worden ist,
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Die Klägerin macht zur Begründung der Anhörungsrüge im Kern geltend, dass
der Senat ihrem Verständnis der maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Vor-
schriften und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Bemes-
sung bestimmter fleischhygienerechtlicher Gebühren nicht gefolgt sei. Dieser
Vortrag ist nicht geeignet, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
aufzuzeigen; denn er betrifft nicht das Verfahren, sondern das materielle Recht.
Es ist auch nicht etwa so, dass der Senat die entsprechenden Ausführungen
der Klägerin unbeachtet gelassen oder gar übergangen hätte. Vielmehr hat er
sich in dem angegriffenen Beschluss mit diesen Ausführungen befasst, ebenso
mit den von der Klägerin vorgetragenen Verfahrensrügen einschließlich der Be-
setzungsrüge und dem Antrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens. Die
Klägerin kann deshalb nicht verlangen, dass das Beschwerdeverfahren nach
§ 152a Abs. 5 VwGO fortgeführt wird, damit über ihren Aussetzungsantrag oh-
ne Rechtsverletzung entschieden werde. Gleiches gilt im Hinblick auf die Be-
setzungsrüge und die von der Klägerin insoweit für notwendig erachteten weite-
ren Ermittlungen. Nur ergänzend sei deshalb darauf hingewiesen, dass die mit
der Anhörungsrüge weitergeführte Argumentation der Klägerin in Ansehung
des von ihr selbst vorgelegten Geschäftsverteilungsplans des Berufungsge-
richts, der den betreffenden Berufsrichter als stellvertretendes Mitglied des Se-
nats ausweist, nicht mehr verständlich erscheint. Auch die fortentwickelten
Vermutungen zur fehlerhaften Besetzung der ehrenamtlichen Richter sind - un-
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beschadet weiterer Gründe - nicht geeignet, die behauptete manipulative Be-
setzung der Richterbank plausibel zu machen.
Der Hinweis der Klägerin auf unterschiedliche Entscheidungen des Senats in
vermeintlich gleichgelagerten Fällen führt nicht weiter. Es handelte sich schon
nicht um gleichgelagerte Fälle. In dem von der Klägerin angesprochenen Ver-
fahren hat der Senat einen Verfahrensfehler der Vorinstanz angenommen, weil
die Gebührenkalkulation der Beklagten nicht beigezogen worden war (Be-
schluss vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 3 B 64.10 - Rn. 11; s. demgegen-
über Rn. 12 des hier angegriffenen Beschlusses).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley
Buchheister
Dr. Wysk
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