Urteil des BVerwG vom 02.11.2009

Verordnung, Form, Zugang, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 9.09
VG 3 K 161/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
Dr. Wysk
beschlossen:
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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz über
die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom
11. November 2008 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfah-
ren wird vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzli-
che Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klä-
rung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen
im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG rechtsstaatswidrige hoheitliche
Maßnahmen des MfS als Verfolgungshandlungen anzuerkennen sind, die sich
zwar nach ihrer objektiven Intention ausschließlich gegen Dritte gerichtet ha-
ben, von einem Opfer früherer Zersetzungsmaßnahmen jedoch als auch auf
sich zielend verstanden wurden, der es nur durch Aufgabe des Berufs wir-
kungsvoll auszuweichen können glaubte.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47
Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 40.09 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
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Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Wysk