Urteil des BVerwG vom 12.02.2007

Formelles Gesetz, Begriff, Rechtsverordnung, Rechtsnorm

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 9.07
OVG 1 L 497/05
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts des
Landes Sachsen-Anhalt vom 9. November 2006 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 164 124,69 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Sache nur, wenn sie eine klärungsfähige
Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die zur Wahrung der Rechtseinheit oder
zur Fortentwicklung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren be-
darf. Daran fehlt es hier. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage betrifft nicht
das revisible Recht i.S.d. § 137 Abs. 1 VwGO.
Der Kläger sieht die Frage als klärungsbedürftig an, wie der Begriff des Dauer-
arbeitsplatzes auszulegen ist, der in dem dem Rechtsstreit zugrunde liegenden
Bewilligungsbescheid Verwendung gefunden hat. Dieser Begriff ist jedoch kei-
ner Norm des Bundesrechts entnommen. Er stammt vielmehr aus dem
21. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur“ (BTDrucks 12/2599). Dort ist unter II 2.2 festgelegt, dass
mit dem Investitionsvorhaben in den Fördergebieten neue Dauerarbeitsplätze
geschaffen oder vorhandene gesichert werden müssen. Der Rahmenplan ist
1
2
3
- 3 -
jedoch keine Rechtsnorm, da er weder als formelles Gesetz noch als Rechts-
verordnung erlassen worden ist. Er hat seinerseits seine Grundlage im Gesetz
über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts-
struktur“ vom 6. Oktober 1969 (BGBl I S. 1861). Dieses Gesetz verwendet den
Begriff Dauerarbeitsplatz nicht. Die Frage, welche Bedeutung ihm zukommt,
richtet sich mithin nicht auf die Auslegung von Bundesrecht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
4