Urteil des BVerwG vom 10.03.2004

Aussetzung, Verfügung, Rechtsmittelbelehrung, Richteramt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 9.04
OVG 4 LB 40/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2004 wird verworfen.
Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten
eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Ent-
scheidung und in der prozessleitenden Verfügung vom 28. Januar 2004 hingewiesen
worden. Gründe für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO liegen eben-
falls nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-
ruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Prof. Dr. Driehaus Liebler Prof. Dr. Rennert