Urteil des BVerwG vom 10.03.2003

Rüge, Ausdehnung, Ausnahme, Beschränkung

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 9.03
OVG 7 A 10737/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
19. November 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulas-
sungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO liegen nicht
vor.
1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde weicht das angefoch-
tene Urteil nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vom Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1998 - BVerwG
3 C 11.97 - (BVerwGE 107, 38) ab. Eine die Revision eröffnende
Abweichung liegt nämlich nur dann vor, wenn das Berufungsge-
richt mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz in An-
wendung derselben Rechtsvorschrift einem in der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten abstrakten Rechts-
satz widersprochen hat. Die Beschwerde sieht die Abweichung
darin, dass der beschließende Senat das Anwohnerparkrecht nach
§ 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO a.F. auf einen Nahbereich be-
schränkt hat, der in aller Regel nicht mehr als zwei bis drei
Straßen umfasst. Demgegenüber habe das Berufungsgericht eine
Fläche von 400 x 300 m mit einer weit höheren Zahl an Straßen
als Nahbereich angesehen. Diese Rüge übersieht jedoch, dass
der Senat die Vorgabe einer Beschränkung auf zwei bis drei
Straßen mit der Einschränkung versehen hat, dies gelte "in al-
ler Regel". Welche Ausnahmen hierzu möglich sind, ist dabei
offen geblieben. Es ist daher nicht gänzlich ausgeschlossen,
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dass im vorliegenden Fall eine solche Ausnahme in Betracht
kommen könnte, zumal das Berufungsgericht darauf hingewiesen
hat, dass das Anwohnervorrecht hier mit einer generellen Park-
scheibenregelung mit einer dreistündigen Parkberechtigung für
jedermann kombiniert worden sei.
Im Hinblick auf diese Fragen hat der beschließende Senat gegen
das vom Berufungsgericht herangezogene Urteil des OVG Münster
vom 24. August 1999 (OVG 8 A 403.99, DAR 2000, S. 90) am
20. Juli 2000 - BVerwG 3 B 149.99 - die Revision wegen grund-
sätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Eine Grundsatzrevi-
sion kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht. Zum einen ist
der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von der Be-
schwerde nicht geltend gemacht. Zum anderen scheidet eine
grundsätzliche Bedeutung nunmehr schon deshalb aus, weil die
alte Fassung des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO, auf die das
Berufungsgericht das angefochtene Urteil gestützt hat, eine
grundlegende Änderung erfahren hat und es sich mithin um aus-
gelaufenes Recht handelt.
2. Fehl geht auch die Rüge, das angefochtene Urteil beruhe auf
einem Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Die Behauptung der Beschwerde, entgegen den Angaben des ange-
fochtenen Urteils befinde sich bei den Akten keine Unterlage,
aus der sich die Ausdehnung des Anwohnerparkbereichs hätte
entnehmen lassen, trifft nicht zu. Blatt 1 der Verwaltungsvor-
gänge des Verfahrens 7 A 10737.02 OVG (BA VI der Senatsakte),
die ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung
des Berufungsgerichts zum Gegenstand der Verhandlung gemacht
worden ist, enthält einen Ortsplan von Winningen im Maßstab
1:5000. Aus diesem Plan waren die hier relevanten Entfernungen
ohne weiteres ablesbar. Der gerügte Aufklärungsmangel liegt
daher nicht vor. Ob das Berufungsgericht auf dieser Grundlage
die richtigen Feststellungen getroffen hat, entzieht sich der
Prüfung durch das Revisionsgericht.
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Ebenso geht die Rüge fehl, das Berufungsgericht habe der Klä-
gerin das rechtliche Gehör versagt, weil es nicht auf die Maß-
geblichkeit der Gebietsgröße hingewiesen habe. Beide Beteilig-
ten hatten in ihren Schriftsätzen - wenn auch ohne Angabe kon-
kreter Maße - mit gegensätzlicher Bewertung auf die Ausdehnung
des Parkbevorrechtigungsbereichs hingewiesen. Außerdem war die
Relevanz dieses Gesichtspunkts angesichts des Urteils des be-
schließenden Senats vom 28. Mai 1998 unübersehbar. Überra-
schend kann daher für die Klägerin allenfalls die Tatsache ge-
wesen sein, dass das Berufungsgericht sich der Auffassung der
Beklagten angeschlossen hat, der für eine Anwohnerparkberech-
tigung maßgebliche Nahbereich sei nicht überschritten. Ein
Überraschungsurteil im Rechtssinne liegt aber nur vor, wenn
eine Partei keine Möglichkeit hatte, sich zu den Erwägungen zu
äußern, auf die das Gericht später sein Urteil stützt. Ein
solcher Fall liegt hier nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn