Urteil des BVerwG vom 21.02.2002

Bestattungskosten, Abweisung, Anschlussberufung

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 9.02
VGH 1 S 1762/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Ver-
waltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
15. Oktober 2001 wird verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 977 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig und muss daher verworfen werden.
Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO, weswegen es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob
die Beschwerde des Klägers angesichts des Umstandes statthaft
ist, dass der Verwaltungsgerichtshof die Berufung gegen das
erstinstanzliche klageabweisende Urteil nicht zugelassen (son-
dern nur die Berufung der Beklagten gegen den sie beschweren-
den, teilweise der Klage stattgebenden Teil des Urteils) sowie
auch die Anschlussberufung des Klägers als unzulässig beur-
teilt hat und sich die Beschwerde des Klägers der Sache nach
gegen die Abweisung der Klage insgesamt richtet.
Eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende
Darlegung im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrund-
sätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) verlangt die
- ausdrückliche oder dem Vortrag eindeutig entnehmbare - For-
mulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten
und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des
revisiblen Rechts und außerdem die Angabe, worin die allgemei-
ne, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll
(vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.).
Dem Beschwerdevorbringen lässt sich keine Frage des revisiblen
Bundesrechts im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO entnehmen, welche
klärungsfähig und -bedürftig wäre. Wie die Beschwerde selbst
einräumt, hängt die ausgeurteilte Verpflichtung des Klägers,
für die Bestattungskosten seines Vaters einzustehen, von Vor-
schriften des landesrechtlichen Bestattungsgesetzes ab. Fragen
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des Bundesrechts verbinden sich mit dem Streitverfahren daher
nicht. Das gilt auch für die von der Beschwerde in den Vorder-
grund gerückte Frage, ob von der vorbezeichneten Erstattungs-
pflicht auch Angehörige erfasst werden dürfen, die außerhalb
des Bundeslandes leben und Wohnsitz haben, in welchem der Be-
stattete gelebt hatte und bestattet worden ist; die Beschwerde
benennt keine Norm des Bundesrechts, die insoweit tangiert
sein könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Bei der Streitwertfestsetzung orientiert sich der beschließen-
de Senat an der berufungsgerichtlichen Streitwertbemessung.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn