Urteil des BVerwG vom 03.03.2012

Unparteilichkeit, Unbefangenheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 89.11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2012
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Buchheister
und Dr. Wysk
beschlossen:
Die Umstände, die der Vorsitzende Richter am Bundes-
verwaltungsgericht K. am 6. Dezember 2011 angezeigt
hat, rechtfertigen nicht seine Ablehnung gemäß § 54
Abs. 1 VwGO i.V.m. § 48 und §§ 41 ff. ZPO.
G r ü n d e :
Der im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach der senatsin-
ternen Geschäftsverteilung auch mit der Berichterstattung betraute Vorsitzende
Richter am Bundesverwaltungsgericht K. hat angezeigt (Bl. 155 GA), dass die
Beigeladene zu 1 dieses Verfahrens von Prozessbevollmächtigten des Berliner
Büros einer überörtlichen Rechtsanwaltssozietät vertreten werde, in dessen
Düsseldorfer Büro sein Bruder J. K. tätig sei.
Die Beteiligten sind hierzu angehört worden; sie haben jeweils angegeben, kei-
ne Bedenken hinsichtlich der Unbefangenheit des Anzeigenden zu haben.
Auch der Senat kann dem angezeigten Umstand keinen Ablehnungsgrund ent-
nehmen; er führt weder auf einen Ausschließungsgrund (§ 54 Abs. 1 VwGO
i.V.m. § 41 Abs. 1 ZPO) noch begründet er die Besorgnis der Befangenheit
(§ 54 Abs. 1VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Allein die anderweitige Tätigkeit
des Bruders des Richters in einem auswärtigen Büro der mit der Prozessvertre-
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tung der Beigeladenen zu 1 betrauten überörtlichen Anwaltssozietät ist, wie
auch die Stellungnahmen der Beteiligten zeigen, nicht geeignet, Misstrauen
gegen die Unparteilichkeit dieses Richters zu rechtfertigen.
Liebler
Buchheister
Dr. Wysk