Urteil des BVerwG vom 29.11.2010

Werbung, Berufsfreiheit, Irreführung, Kieferorthopädie

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 89.10
OVG 13 A 583/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
Buchheister
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Septem-
ber 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen
Erfolg. Auf der Grundlage der Beschwerdebegründung ergibt sich die allein gel-
tend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Der Kläger wirft weder ausdrücklich noch sinngemäß
eine grundsätzlich bedeutsame Frage des Bundesrechts auf. In dem zugrunde-
liegenden Fall hat die Beklagte dem Kläger, einem niedergelassenen Tierarzt,
untersagt, in der Außendarstellung seiner Praxis einen bestimmten Zusatz zu
verwenden („Fachpraxis für Zahnheilkunde und Kieferorthopädie“). Das Beru-
fungsgericht hat das Verbot bestätigt, weil es sich um eine berufswidrige Wer-
bung handele. Der Kläger räumt mit der Beschwerde ein, dass das Berufungs-
gericht bei seiner Prüfung einen zutreffenden Maßstab angelegt, insbesondere
die durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen für
Werbeverbote der freien Berufe gesehen habe. Er meinte allerdings, es habe
diese verfassungsrechtlichen Vorgaben fehlerhaft umgesetzt habe, indem es
dem Katalog der zulässigen Bezeichnungen nach der Berufsordnung der Be-
klagten praktisch den Charakter einer „Positivliste“ zulässiger Bezeichnungen
zuerkannt habe. Mit diesem Einwand lässt sich eine grundsätzlich bedeutsame
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Frage des Bundesrechts, hier der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, nicht
begründen. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Werberecht
der freien Berufe sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinlänglich
geklärt und lassen sich aus Anlass dieses Falles nicht weiter fallübergreifend
präzisieren.
Unabhängig davon trifft der Vorwurf des Klägers in der Sache nicht zu. Das Be-
rufungsgericht hat nicht jedwede Zusätze zu einer Berufsbezeichnung, die nach
der geltenden Berufsordnung nicht ausdrücklich zugelassen sind, allein deshalb
als berufswidrige Werbung angesehen, sondern darauf abgestellt, ob der Zu-
satz zu einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise führen kann. Das
hat es mit Blick auf ähnliche (zulässige) Bezeichnungen nach der Berufsord-
nung, mit denen der vom Kläger genutzte Zusatz verwechselt werden könne,
bejaht. Ob diese Wertung zutrifft, betrifft in erster Linie die tatrichterliche Würdi-
gung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung aus §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Buchheister
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