Urteil des BVerwG vom 03.09.2007

Urteil vom 03.09.2007

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 89.07
OVG 1 A 315/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen
vom 29. Juni 2007 mit Schriftsatz vom 29. August 2007 zurückgenommen. In
diesem Beschluss hatte das Oberverwaltungsgericht seinen Antrag auf Zulas-
sung der Berufung abgelehnt. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in ent-
sprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3
Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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