Urteil des BVerwG vom 07.03.2006

Schutzfunktion des Waldes, Beschränkung, Ermessen, Tatsachenfeststellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 89.05
VGH 19 B 99.2193
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Die Beschwerden des Klägers und der Beigeladenen gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2005 werden zurückge-
wiesen.
Der Kläger und die Beigeladene tragen die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger, der von der Beigeladenen ein Hochwild-Jagdrevier in einer Höhenlage
zwischen 1 000 und 2 085 m gepachtet hat, wendet sich gegen ein ihm durch die
Jagdbehörde auferlegtes Verbot der Rotwildfütterung. Das Verwaltungsgericht hat
seine Klage abgewiesen. Auch seine Berufung ist durch den Verwaltungsgerichtshof
zurückgewiesen worden, weil die Fütterung die Schutzfunktion des Waldes beein-
trächtige oder zumindest gefährde und daher als missbräuchlich im Sinne des § 23 a
Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes
- AVBayJG - anzusehen und das Verbot ermessensgerecht und verhältnismäßig sei.
Die Beschwerden des Klägers und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der
Revision in diesem Urteil bleiben ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die gel-
tend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf
(1.), noch sind die von den Beschwerdeführern nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
gerügten Verfahrensfehler erkennbar (2.).
1
2
- 3 -
1. Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
"ob in der ihm auferlegten sofortigen Auflösung einer Rotwild-Fütterung eine
Verletzung des Hegeziels im Sinne des § 1 Abs. 2 BJagdG - nämlich die Pflege
und Sicherung der Lebensgrundlagen zur Erhaltung eines landschaftlichen und
landeskulturellen Verhältnissen angepassten Wildbestandes - gesehen werden
muss."
Weitgehend im Einklang damit möchte die Beigeladene geklärt wissen,
"ob die sofortige Auflassung der Rotwildfütterung - ohne schrittweise Redukti-
on - und die damit verbundene vorübergehende zusätzliche Schädigung des
Schutzwaldes rechtlich zulässig ist."
Zur Begründung seiner Grundsatzfrage weist der Kläger darauf hin, dass die Fütte-
rung an diesem Ort seit 40 Jahren bestehe und wegen der eingetretenen Gewöh-
nung des Wildes zu befürchten sei, dass ihre sofortige Auflassung die Tiere gefähr-
de. Das sei mit dem bundesrechtlichen Hegebegriff nicht zu vereinbaren und zwinge
ihn zu rechtswidrigem Handeln. Zur grundsätzlichen Bedeutung der Problematik
verweist die Beigeladene darauf, dass die Auflassung oder Untersagung einer Viel-
zahl weiterer im Zusammenhang mit Schutzwäldern betriebener Fütterungen bean-
tragt sei und deshalb eine ebensolche Zahl gleich gelagerter Fälle bevorstehe.
a) Die durch beide Beschwerdeführer im Wesentlichen deckungsgleich aufgeworfene
Frage kann der Rechtssache schon deswegen nicht die geltend gemachte grund-
sätzliche Bedeutung verleihen, weil sie sich nicht allgemeingültig beantworten lässt.
Der Hinweis des Klägers auf die im vorliegenden Fall eingetretene Gewöhnung des
Wildes an den Fütterungsstandort verdeutlicht beispielhaft, dass die Einschätzung,
ob und inwieweit die Befolgung der Verfügung der Jagdbehörde mit dem Hegeziel
des § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG - kollidiert, von den jeweiligen
Einzelumständen abhängig ist, unter anderem auch von der sich nach den örtlichen
Gegebenheiten richtenden Prognose, welche Verbissschäden bei den jeweiligen
Handlungsalternativen drohen, aber auch davon, von welchen Maßnahmen das Füt-
terungsverbot begleitet wird. Da die Ermittlung und Beurteilung dieser Einzelumstän-
de jedoch den Tatsacheninstanzen obliegt, erweist sich die vermeintliche Grundsatz-
3
4
5
6
- 4 -
rüge der Beschwerdeführer der Sache nach als ein Angriff auf die konkrete Tatsa-
chenfeststellung und -würdigung durch die Vorinstanz.
b) Ebenso wenig bezeichnet die Beigeladene eine Grundsatzfrage im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, soweit sie sich zusätzlich dagegen wendet, dass der Ver-
waltungsgerichtshof die Entscheidung für eine sofortige Auflassung der Fütterung
anstelle ihrer schrittweisen Reduzierung als eine dem behördlichen Ermessen unter-
liegende Frage der Zweckmäßigkeit eingeordnet hat. Auch an dieser Stelle ist nicht
erkennbar, geschweige denn vorgetragen worden, weshalb der notwendigerweise an
den Einzelumständen orientierten Beantwortung dieser Frage eine über den vorlie-
genden Fall hinausweisende Bedeutung zukommen soll.
2. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrügen rechtfertigen eben-
falls nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
a) Der Kläger sieht einen Verfahrensverstoß darin, dass das Berufungsgericht das in
Ziff. 3 des angegriffenen Bescheides angeordnete Kirrungsverbot nicht auf das ge-
samte Jagdrevier beziehe, obwohl dem Bescheid eine örtliche Beschränkung des
Verbots nicht zu entnehmen sei. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen an den
in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht abgegebenen Erklärungen
der Beklagtenvertreterin vorbei geht, wird mit ihm ein Verfahrensfehler im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht bezeichnet. Ein Verfahrensmangel im Sinne dieser
Regelung ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, ein
Verstoß gegen Verfahrensnormen, der den Weg zum Urteil und die Art und Weise
des Urteilserlasses, nicht dessen Inhalt betrifft (Beschluss vom 2. November 1995
- BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 m.w.N.). Dagegen be-
stimmt sich die Auslegung der angefochtenen behördlichen Entscheidungen nach
materiellem Recht, dessen richtige Anwendung nicht Gegenstand einer Verfahrens-
rüge sein kann.
b) Dasselbe gilt, soweit die Beigeladene als verfahrensfehlerhaft beanstandet, dass
der Verwaltungsgerichtshof die Ausführungen des Sachverständigen nicht richtig
gewürdigt und verkannt habe, dass dessen Feststellungen als Abwägungsmaterial
bei Erlass des insoweit gerichtlich überprüfbaren Bescheides hätten einbezogen
7
8
9
10
- 5 -
werden müssen. Auch hier geht es nicht um einen Mangel des gerichtlichen Verfah-
rens, sondern um die der Anwendung materiellen Rechts zuzuordnende Beweiswür-
digung und die sich gleichfalls nach materiellem Recht bestimmende Beurteilung des
Umfangs des der Behörde eingeräumten Ermessens.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100
Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3
i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 72 Nr. 1 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
11