Urteil des BVerwG vom 18.01.2013

Provinz, Verordnung, Begründungspflicht, Urteilsbegründung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 88.12
VG 1 K 1080/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Januar 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Cottbus vom 14. August 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beige-
ladenen, die dieser selbst trägt.
G r ü n d e :
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für zentrale
Dienste und offene Vermögensfragen, mit dem ein Flurstück, das ihr im Jahre
1994 einvernehmlich zugeordnet worden war, unter Änderung des seinerzeiti-
gen Bescheides dem beigeladenen Land zugeordnet wurde. Zur Begründung
der geänderten Vermögenszuordnung wies das Bundesamt darauf hin, dass
das zum ehemals preußischen Vermögen gehörende Flurstück mit 60-jährigen
Birken bestockt sei, sodass eine kommunale Nutzung am Zuordnungsstichtag,
dem 3. Oktober 1990, nicht vorgelegen haben könne. Die Zuordnungsentschei-
dung zugunsten des Beigeladenen beruhe auf der zwischen der Beklagten und
dem Beigeladenen getroffenen Einigung über eine Regelung für die ehemals
preußischen Vermögenswerte. Der Zuordnungsbescheid aus dem Jahre 1994
enthielt bereits einen Vorbehalt im Hinblick auf solche Ansprüche des Beigela-
denen. Die maßgeblichen Passagen des Bescheides lauteten:
„Die Übertragung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter
gemäß § 7 Abs. 1 Vermögenszuordnungsgesetz. Hierzu
gehören auch mögliche Ansprüche des Landes Branden-
burg auf ehemaliges Eigentum des Staates Preußen.
Sofern der Rechtsstreit des Landes Brandenburg gegen
die Bundesrepublik Deutschland zur Rechtsnachfolge des
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Eigentums des Staates Preußen zugunsten des Landes
Brandenburg entschieden wird, verpflichtet sich das Land
Brandenburg, mit der im Bescheid Begünstigten einen
langfristigen Pachtvertrag abzuschließen.“
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im We-
sentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Änderungsbescheid im Ergebnis
rechtmäßig sei. Zwar falle das betroffene Flurstück nicht unter das Vermögen,
das nach der sogenannten Preußeneinigung dem beigeladenen Land zu über-
tragen sei; dieses habe jedoch einen Restitutionsanspruch nach Art. 22 Abs. 1
Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Halbs. 1 des Einigungsvertrages - EV - und § 11
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG -, weil
der Vermögenswert von dem seinerzeitigen Land Mark Brandenburg, das aus
der Provinz Mark Brandenburg hervorgegangen sei, dem Zentralstaat DDR un-
entgeltlich zur Verfügung gestellt worden sei.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil bleibt ohne Erfolg. Die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten
Verfahrensfehler sind nicht erkennbar.
1. Die Klägerin sieht eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtli-
chen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO darin, dass das
Verwaltungsgericht sich mit einem zentralen rechtlichen Gesichtspunkt ihres
Vortrags in den Entscheidungsgründen nicht auseinandergesetzt habe. Sie ha-
be argumentiert, dass es nicht darauf ankomme, ob dem beigeladenen Land
unabhängig von der Preußeneinigung ein Restitutionsanspruch an dem umstrit-
tenen Flurstück zustehe, weil in dem zu ihren Gunsten ergangenen Vermö-
genszuordnungsbescheid geregelt gewesen sei, dass das Land nur dann auf
das Flurstück zugreifen könne, wenn es sich insoweit gegenüber dem Bund in
der damals laufenden Auseinandersetzung - die später zu der Preußeneinigung
geführt hat - durchsetzen würde. Ein weiterer zentraler Aspekt ihres Vortrages
sei gewesen, dass der Preußeneinigung schon für sich gesehen zu entnehmen
sei, dass der Beigeladene nicht mehr auf Grundstücke zugreifen könne, die im
Rahmen der Einigung dem Bund zugesprochen worden seien. Zwar erwähne
das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen im Tatbestand seines Urteils, es zie-
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he es aber nicht in Erwägung; denn das setze voraus, dass es in den Entschei-
dungsgründen verarbeitet werde. Dies sei nicht geschehen.
Die Gehörsrüge ist nicht berechtigt. Aus den Gründen des angegriffenen Urteils
ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass sich das Verwaltungsgericht mit der
Argumentation der Klägerin durchaus befasst hat. Unter Abschnitt 2.3.4 der Ur-
teilsbegründung (Seite 26 f. des Entscheidungsabdrucks) behandelt das Ver-
waltungsgericht die Klausel der Preußeneinigung, nach der das beigeladene
Land „keine weiteren Ansprüche auf Vermögenswerte des preußischen Staates
oder seiner Untergliederungen“ erhebt (Nr. 6 Satz 1 der Einigung). Das Gericht
stellt sich auf den Standpunkt, dass diese Klausel sich nur auf das Verhältnis
zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen beziehe und keinen Verzicht
zugunsten der Klägerin enthalte. Damit hat es zu dem Vortrag der Klägerin,
auch aus der Preußeneinigung als solcher ergebe sich bereits, dass das Land
nicht mehr auf das umstrittene Grundstück zugreifen könne, zweifelsfrei Stel-
lung bezogen. Diese Stellungnahme erfasst zwar nicht ausdrücklich die vorran-
gige Argumentation der Klägerin, der Bescheid aus dem Jahre 1994 selbst re-
gele mit Wirkung gegenüber allen Verfahrensbeteiligten, dass die dortige ein-
vernehmliche Zuordnung nur vorbehaltlich solcher Ansprüche des beigeladenen
Landes auf ehemals preußische Vermögenswerte gelten solle, hinsichtlich de-
rer es sich in den seinerzeit laufenden Verhandlungen mit dem Bund durchset-
zen werde. Dennoch ergibt sich bei zutreffendem Verständnis des Gesamtzu-
sammenhangs der Begründung, dass die Verneinung einer in der Verzichts-
klausel der Preußeneinigung enthaltenen „Drittbegünstigung“ durch das Gericht
zugleich bedeutet, dass es ausgeschlossen sein soll, abweichend davon eine
solche Begünstigung der Klägerin dem Vorbehalt zu entnehmen, der dem Be-
scheid aus dem Jahre 1994 beigefügt war.
Abgesehen davon geht die gesamte auf das Preußenvermögen zielende Argu-
mentation der Klägerin daran vorbei, dass das Verwaltungsgericht mit seiner
das Urteil tragenden Begründung nicht an eine restitutionsbegründende „Schä-
digung“ des preußischen Staates anknüpft, sondern an einen Eigentumsverlust
des Landes Mark Brandenburg und einen sich daraus ergebenden Restitu-
tionsanspruch. Selbst wenn der angefochtene Bescheid - was nach der Formu-
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lierung des zitierten Vorbehaltes eher fern liegt - alle denkbaren Ansprüche des
Beigeladenen auf ehemals preußisches Vermögen ausschließen wollte, soweit
es ihm nicht in der Preußeneinigung zugesprochen worden ist, ist dies für die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts unerheblich; denn danach geht es nicht
mehr um die Restitution ehemals preußischen Vermögens, sondern um die
Rückgabe von Vermögenswerten der Mark Brandenburg, mögen sie zuvor auch
einmal preußisch gewesen sein.
Scheidet somit eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Ge-
hörs in diesem Zusammenhang aus, kommt aus denselben Gründen der dane-
ben gerügte Verstoß gegen eine ordnungsgemäße richterliche Überzeugungs-
bildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ebenfalls nicht in Betracht.
2. Ebenso wenig begründet ist die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit die Klä-
gerin die Feststellung des Verwaltungsgerichts als verfahrensfehlerhaft rügt,
das betroffene Grundstück habe vor der Überführung in Volkseigentum im Ei-
gentum des früheren Landes Mark Brandenburg gestanden. Auch insoweit liegt
weder eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes vor, noch ergibt sich ein
Mangel richterlicher Sachaufklärung.
a) Den Mangel der Überzeugungsbildung und zugleich einen Verstoß gegen die
Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sieht die Klägerin darin,
dass das Verwaltungsgericht seine Annahme, das Eigentum an dem umstritte-
nen Flurstück sei im Jahr 1945 auf die Provinz Mark Brandenburg übergegan-
gen, lediglich auf § 1 der Verordnung über den Übergang von Forderungen und
anderen Rechten auf die Provinz Mark Brandenburg (Verordnungsblatt der Pro-
vinzialverwaltung Mark Brandenburg 1945, 29) gestützt habe, ohne Feststellun-
gen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm zu treffen, insbe-
sondere soweit dort für den Eigentumsübergang auf die Provinz verlangt wird,
dass „die Stellen, welche für die Geltendmachung oder Verwaltung dieser For-
derungen und anderer Rechte zuständig waren oder die Schuldner innerhalb
des jetzigen Gebietes der Provinz Mark Brandenburg ihren Sitz oder Wohnsitz
haben oder hatten“.
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Der gerügte Verfahrensmangel ist nicht erkennbar. Zweifel an der Anwendbar-
keit dieser von ihr selbst ins Gespräch gebrachten Verordnungsbestimmung
(vgl. Abschnitt 2.3 ihres Schriftsatzes vom 1. April 2010 - Bl. 129 der VG-Akte)
hatte die Klägerin während des Gerichtsverfahrens nur im Hinblick auf deren
Rechtsgültigkeit sowie darauf geäußert, dass es nach dem Wortlaut der Be-
stimmung fraglich sei, ob sie „sachenrechtliches Vermögen“ betreffe. Zu den
Gültigkeitsbedenken der Klägerin hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich Stel-
lung genommen (vgl. Abschnitt 2.3.3 Absatz 3 der Urteilsgründe - Seite 23 des
Urteilsabdrucks). Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage näher einzuge-
hen, ob die Verordnung überhaupt das Eigentumsrecht an Sachen erfasse, war
angesichts des vom Verwaltungsgericht zitierten klaren Wortlauts der Norm, die
das Eigentum an erster Stelle nennt, entbehrlich. Welche weiteren Vorausset-
zungen der Norm Zweifel an ihrer Anwendbarkeit im vorliegenden Fall begrün-
den und daher eine ausdrückliche Subsumtion des Sachverhalts unter die be-
treffenden Tatbestandsmerkmale in der Urteilsbegründung erfordert hätten, legt
die Klägerin nicht dar; das ergibt sich auch nicht aus den übrigen Umständen
des Verfahrens. Ein Mangel der Überzeugungsbildung ist insoweit ebenso we-
nig feststellbar wie eine Verletzung der Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1
Satz 2 VwGO.
b) Eine unzureichende richterliche Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO soll
nach Auffassung der Klägerin darin begründet liegen, dass das Verwaltungsge-
richt nicht ermittelt habe, wie sich die genannte Verordnung in der Praxis aus-
gewirkt habe.
Zwar trifft es zu, dass solche Ermittlungen dann geboten sind, wenn greifbare
Anhaltspunkte für eine von der Vorschrift abweichende Praxis vorhanden sind;
denn nach ständiger Rechtsprechung ist bei solchen an einen Eigentumswech-
sel anknüpfenden vermögensrechtlichen Ansprüchen und damit sowohl für die
Beantwortung der Frage, wann sich der frühere Eigentümer als endgültig aus
seinem Eigentum verdrängt betrachten durfte, wie für die, wann ein Erwerber
eine unangreifbare Eigentumsposition erlangt hatte, maßgebend, wie die ein-
schlägigen Rechtsnormen in der seinerzeitigen Rechtswirklichkeit gehandhabt
wurden (grundlegend Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 24.93 - BVerwGE
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96, 178 <180 ff.> sowie - für die Besatzungszeit - Urteil vom 13. Februar 1997 -
BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 <87 f.>). Solche greifbaren Anhalts-
punkte hat die Klägerin jedoch nicht vorgebracht; sie drängen sich auch nicht
unabhängig davon auf. Zwar beruft sich die Klägerin darauf, dass die Vorgänge
in die Zeit des vollständigen staatlichen und gesellschaftlichen Umbruchs unter
Mitwirkung einer Besatzungsmacht fielen, und darauf, dass die erst im Jahre
1952 vorgenommene Änderung des Grundbuchs - ohne Voreintragung der Pro-
vinz oder des Landes Mark Brandenburg - verdeutliche, dass die vom Verwal-
tungsgericht herangezogene Verordnung praktisch keine Wirkung entfaltet ha-
be. Dieser allgemein gehaltene Hinweis auf die damaligen staatlichen und ge-
sellschaftlichen Verhältnisse bildet jedoch keinen konkreten Ansatzpunkt für die
Annahme, die Provinz Mark Brandenburg habe seinerzeit entgegen dem Ver-
ordnungswortlaut in der Rechtswirklichkeit von vornherein keine Eigentümer-
position hinsichtlich des betroffenen Grundstücks innegehabt. Gerade der Um-
stand, dass im Jahre 1945 die Oberhoheit von der sowjetischen Besatzungs-
macht ausgeübt wurde und daher nicht ernstlich angenommen werden kann,
dass die Verordnung ohne ihr Wissen erlassen wurde, sondern im Gegenteil
davon ausgegangen werden muss, dass sie von ihr zumindest gebilligt worden
ist (so zu Recht das Verwaltungsgericht Berlin im von der Beklagten vorgeleg-
ten Urteil vom 13. Dezember 2002 - VG 3 A 539.02 - Seite 9 unten des Urteils-
abdrucks), spricht dafür, dass der Eigentumswechsel jedenfalls in der unmittel-
baren Nachkriegszeit, in der zunächst die ordnungsgemäße Verwaltung des
preußischen Vermögens sichergestellt werden musste, ernst gemeint war. Dass
die sowjetische Besatzungsmacht letztlich den sog. demokratischen Zentralis-
mus und eine andere Eigentumsordnung anstrebte, steht dem nicht entgegen,
solange keine konkreten Tatsachen dafür vorgebracht werden oder erkennbar
sind, dass die Provinz die Eigentümerbefugnisse von Anfang an nur scheinbar
ausüben sollte oder ausgeübt hat. Dass es erst im Jahr 1952 zu einer Grund-
buchänderung gekommen ist, ist insoweit ohne Belang; denn es ist allgemein
bekannt, dass die Grundbücher in der sowjetisch besetzten Zone und später in
der DDR keine verlässliche Auskunft über die aktuelle Eigentumslage gaben.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Ge-
richtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des
Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.
Kley
Liebler
Dr. Wysk
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