Urteil des BVerwG vom 28.07.2011

Form, Verordnung, Zustellung, Verkehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 88.10 (3 C 25.11)
OVG 13 A 182/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
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Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der
Revision in seinem Urteil vom 19. August 2010 wird auf-
gehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren
kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob es nach der Zulassung des
Versandhandels mit Arzneimitteln durch das Gesetz zur Modernisierung der
gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190,
2249 ff.) mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass nach § 17
Abs. 3 der Apothekenbetriebsordnung auch nicht verschreibungspflichtige apo-
thekenpflichtige Arzneimittel nicht im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr
gebracht werden dürfen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47
Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 25.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
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Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Liebler
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann