Urteil des BVerwG vom 18.02.2008

Überprüfung, Bayern, Rüge, Rechtswidrigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 88.07
VGH 21 B 04.3127
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 16. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Ablehnung ihres zweiten Antra-
ges auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis rechtswidrig gewesen sei. Ihr ers-
ter Antrag war im Dezember 2001 bestandskräftig abgelehnt worden, weil die
schriftliche Überprüfung ihrer Kenntnisse nach § 2 Abs. 1 lit. i der Ersten Durch-
führungsverordnung zum Heilpraktikergesetz negativ ausgegangen war. Mit
Bescheid vom 13. Juni 2002 lehnte der Beklagte den erneuten Antrag auf Ertei-
lung der Heilpraktikererlaubnis mit der Begründung ab, die Klägerin habe nun-
mehr zwar im schriftlichen Teil der Überprüfung, nicht aber im mündlichen Teil
ausreichende Kenntnisse gezeigt. Den Widerspruch der Klägerin wies der Be-
klagte durch Bescheid vom 26. November 2002 zurück. Nach einer am 21. No-
vember 2002 erfolgten erneuten Überprüfung wurde ihr am 28. November 2002
die Heilpraktikererlaubnis erteilt. Daraufhin hat die Klägerin Klage auf Feststel-
lung erhoben, dass die zweite Versagung der Heilpraktikererlaubnis rechtswid-
rig gewesen sei. Die Vorinstanzen haben die Klage wegen Fehlens eines Fest-
stellungsinteresses als unzulässig abgewiesen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die
geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO lie-
gen nicht vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Klägerin sieht in ers-
ter Linie die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig an, ob für die verwal-
tungsgerichtliche Kontrolle einer durch stattgebenden Folgebescheid zeitlich
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überholten Überprüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. i 1. DVO-HeilprG ein sachlich und
konkret absehbares Rehabilitierungsinteresse gefordert wird. Dazu führt sie
aus, die Frage des Rehabilitierungsinteresses müsse abstrakt beantwortet wer-
den. Diese Ausführungen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, weil
die von der Klägerin aufgeworfene Frage bereits höchstrichterlich geklärt ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden,
dass ein ideelles Interesse - namentlich ein Rehabilitationsinteresse - einen
Fortsetzungsfeststellungsantrag nur dann rechtfertigt, wenn es bei vernünftiger
Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles als schutzwürdig anzuerkennen ist
(vgl. Beschluss vom 23. November 1995 - BVerwG 8 C 9.95 - Buchholz 310
§ 113 VwGO Nr. 280; ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rn. 142).
Speziell im Hinblick auf das Nichtbestehen einer Prüfung hat das Bundesver-
waltungsgericht entschieden, die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem
Ausmaß ein Prüfungsbescheid den Prüfling auch noch nach dem Bestehen der
Wiederholungsprüfung so beschwere, dass ein Aufhebungsinteresse Rechts-
schutz verdiene, lasse sich nicht abstrakt und generell beantworten; die Antwort
könne je nach Art der Prüfung, den vom Prüfling verfolgten Zielen und seinen
weiteren persönlichen Planungen unterschiedlich ausfallen. In Übereinstim-
mung mit dieser Rechtsprechung macht § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Zuläs-
sigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage ausdrücklich davon abhängig, dass
der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit
des erledigten Verwaltungsakts hat. Diese Formulierung verweist eindeutig auf
die Maßgeblichkeit der im konkreten Einzelfall gegebenen Interessenlage.
Zum zweiten hält die Klägerin für klärungsbedürftig, ob das Rehabilitierungsin-
teresse, sein Vorliegen unterstellt, jedenfalls daran scheitert, dass der Prü-
fungsrepetent zeitlich vorausgegangene, ihm negative Prüfungsergebnisse
nicht angefochten hat. Auch diese Frage verleiht der Rechtssache keine grund-
sätzliche Bedeutung, weil sie sich so in einem Revisionsverfahren nicht stellen
würde. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung keineswegs alleine auf
die Tatsache gestützt, dass die streitige Erlaubnisversagung bereits die zweite
war, die sich auf unzureichende Kenntnisse der Klägerin stützte, und dass die
erste Versagung bestandskräftig geworden war. Es hat vielmehr in einer Ge-
samtschau alle Umstände in den Blick genommen, die für die Beurteilung, ob
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das festgestellte - zweite - Versagen der Klägerin diese mit einem Makel be-
lastet und unter Umständen beruflich schädigen kann, bedeutsam sein können.
Dazu gehört insbesondere die im Einklang mit der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts getroffene Feststellung, dass die Überprüfung der
Kenntnisse des Antragstellers nach der Ersten Durchführungsverordnung zum
Heilpraktikergesetz keine Prüfung im eigentlichen Sinne ist und dass diese
Überprüfung beliebig oft wiederholt werden kann. Daneben hat das Gericht der
Tatsache Relevanz beigemessen, dass in Bayern mehr als 60 % dieser Über-
prüfungen negativ ausgehen. Schließlich hat das Berufungsgericht festgestellt,
dass auch die eigenen Erfahrungen der Klägerin keinen Grund zu der Annahme
liefern, die hier streitige zweite Versagung der Erlaubnis könne für das be-
rufliche Fortkommen der Klägerin ernsthaft relevant werden.
Fehl geht auch die Rüge, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfah-
rensfehler, weil das Berufungsgericht an das Vorliegen eines Feststellungsinte-
resses zu hohe Anforderungen gestellt habe. Wie vorstehend dargelegt, steht
das angefochtene Urteil mit den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten
Grundsätzen zum Feststellungsinteresse im Einklang. Angesichts der umfas-
senden Erörterung der in diesem Fall bestehenden Interessenlage kann von
einer Überspannung der Anforderungen keine Rede sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Kley
van Schewick
Dr. Dette
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