Urteil des BVerwG vom 26.10.2006

Rechtliches Gehör, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 88.06
VG 8 K 985/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
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Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss
des Senats vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Rüge des Klägers, der Senat habe mit seinem Beschluss vom 6. Juli 2006
den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, ist unbegründet. Das
rechtserhebliche Beschwerdevorbringen des Klägers ist in vollem Umfang zur
Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden.
Zu Unrecht meint der Kläger, der Senat habe ihm dadurch das rechtliche Gehör
verweigert, dass er die Versagung des rechtlichen Gehörs durch das Verwal-
tungsgericht in Bezug auf die Nichtzulassung der Revision nicht beanstandet
und diese dadurch perpetuiert habe. In der Begründung der Nichtzulassungs-
beschwerde bezog sich der Vorwurf des völlig unerwarteten Überraschungsur-
teils auf die materielle Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts (Schriftsatz
vom 18. Juli 2005 S. 22). Damit hat sich der Senat auseinandergesetzt und den
Vorwurf als unberechtigt zurückgewiesen. Hinsichtlich der Revisionszulassung
ist hingegen die Divergenzrüge erhoben worden (a.a.O. S. 24). Auch damit hat
sich der Senat inhaltlich ausdrücklich auseinandergesetzt. Im Übrigen könnte
selbst eine dem Verwaltungsgericht unterlaufene Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör im Hinblick auf die Revisionszulassung keinen Anspruch auf
Zulassung der Revision begründen. Die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2
VwGO betreffen die Sachentscheidung. Etwaige Fehler bei der Entscheidung
über die Revisionszulassung sind hingegen, wie der Senat im angefochtenen
Beschluss bereits ausgeführt hat, im Beschwerdeverfahren nach § 133 VwGO
zu beheben.
Die übrigen Ausführungen des Klägers zur Begründung der Anhörungsrüge
wiederholen die Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit des erstinstanzli-
chen Urteils. Mit ihnen hat sich der Senat ausdrücklich auseinandergesetzt. Die
Tatsache, dass er dabei aus der Sicht des Klägers zu einem verfehlten Ergeb-
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nis gekommen ist, rechtfertigt nicht den Vorwurf einer Versagung des rechtli-
chen Gehörs.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 152a Abs. 4 Satz 4
VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley van Schewick Dr. Dette
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