Urteil des BVerwG vom 20.06.2012

Lebensmittel, Kennzeichnung, Verbraucher, Verordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 87.11
OVG 6 A 10690/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 26. Oktober 2011 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 129,25 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem sie zu
Kosten für eine Maßnahme der Lebensmittelüberwachung herangezogen wur-
de. Bei der Überprüfung einer Bäckereifiliale der Klägerin am 27. Oktober 2009
stellte das Landesuntersuchungsamt Koblenz - Institut für Lebensmittelchemie -
fest, dass dort lose vertriebene Backwaren unter der Bezeichnung „Nussecken
mit Kuvertüre und kakaohaltiger Fettglasur“ angeboten wurden. Mit Prüfbericht
vom 25. November 2009 führte das Landesuntersuchungsamt aus, bei dem
Überzug der Nussecken handele es sich um eine Mischung von Schokoladen-
kuvertüre mit kakaohaltiger Fettglasur. Damit entspreche die Überzugsmasse
nicht den Anforderungen für Schokoladenkuvertüre nach der Verordnung über
Kakao- und Schokoladenerzeugnisse (Kakaoverordnung) vom 15. Dezember
2003 (BGBl I S. 2738), sondern sei als kakaohaltige Fettglasur einzustufen.
Nach Angaben der Klägerin betrug das Mischungsverhältnis 2/3 Kuvertüre und
1/3 kakaohaltige Fettglasur. Mit Bescheid vom 6. April 2010 informierte der Be-
klagte die Klägerin über das Untersuchungsergebnis und forderte sie auf, die
Kennzeichnung der Nussecken entsprechend zu korrigieren. Zugleich machte
der Beklagte Untersuchungskosten und Verwaltungsgebühren in Höhe von ins-
gesamt 129,25 € geltend. Den Widerspruch der Klägerin wies der Kreisrechts-
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ausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2010 zurück.
Auf die Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom
17. Februar 2011 die beiden Bescheide aufgehoben. Der Kostenbescheid sei
rechtswidrig, weil die Klägerin nicht gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften
verstoßen habe; mit der Angabe „mit Kuvertüre und kakaohaltiger Fettglasur“
komme zutreffend zum Ausdruck, dass es sich um Ausgangsprodukte für die
Herstellung der Überzugsmasse handele. Auf die Berufung des Beklagten hat
das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 26. Oktober 2011
die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Die frag-
liche Bezeichnung sei irreführend im Sinne von § 11 Abs. 1 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB), weil sie den Eindruck erwecke, auf den
angebotenen Backwaren befänden sich eigenständige Kuvertürebestandteile.
Darüber hinaus verstoße die Angabe gegen Vorschriften der Kakaoverordnung.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Oberverwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt
nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
Die von der Klägerin als klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
ob bei Mischungen verschiedener Rohstoffe (hier: 2/3 Ku-
vertüre und 1/3 kakaohaltige Fettglasur) zur Herstellung
von Überzügen die in den Leitsätzen für Feine Backwaren
in der Fassung vom 8. Januar 2010 (Bundesanzeiger
Nr. 16 vom 29. Januar 2010) in Kapitel I Nr. 8 nur bei-
spielhaft angegebene Kennzeichnung „mit kakaohaltiger
Fettglasur“ verwendet werden muss oder ob nicht statt-
dessen auch eine Kennzeichnung der für die Herstellung
der Überzüge verwendeten Ausgangsstoffe „Kuvertüre“
und „kakaohaltige Fettglasur“ zulässig ist,
wirft keine fallübergreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Das Berufungsgericht hat für die Beurteilung, ob die Angabe „Nussecken mit
Kuvertüre und kakaohaltiger Fettglasur“ im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 und
Satz 2 Nr. 1 LFGB irreführend ist, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
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des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 5. April 2011 - BVerwG
3 B 79.10 - LRE 63, 110 und vom 18. Oktober 2000 - BVerwG 1 B 45.00 -
Buchholz 418.711 LMBG Nr. 34) auf die Sicht eines durchschnittlich informier-
ten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abgestellt. Die
darauf beruhenden berufungsgerichtlichen Feststellungen zur Verbraucher-
erwartung sind Teil der Tatsachenfeststellung und binden den Senat nach
§ 137 Abs. 2 VwGO, weil die Klägerin hiergegen keine zulässigen und begrün-
deten Verfahrensrügen erhoben hat (vgl. Beschluss vom 5. April 2011 a.a.O. =
juris Rn. 4 m.w.N.).
Die Beschwerde zeigt auch weder auf, dass die vom Berufungsgericht getroffe-
nen Feststellungen zur Verbrauchererwartung gegen allgemeine Erfahrungs-
sätze verstoßen würden, noch dass dessen Annahme einer Irreführung im Sin-
ne von § 11 Abs. 1 LFGB auf Rechtsfehlern beruhte, die eine Zulassung wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begründen könnten. Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts weckt die streitige Bezeichnung bei dem
durchschnittlichen Verbraucher die Vorstellung, auf den Nussecken befänden
sich selbstständige Anteile sowohl von Kuvertüre als auch von kakaohaltiger
Fettglasur; der Überzug sei indes eine einheitliche Masse, die sich aus einer
Mischung von Kuvertüre und kakaohaltiger Fettglasur zusammensetze; die
Produktangabe der Klägerin täusche über diesen Sachverhalt hinweg und sei
daher irreführend; der verständige Durchschnittsverbraucher dürfe sich darauf
verlassen, dass mit der Bezeichnung „Kuvertüre“ ein hochwertiges Schokola-
denerzeugnis im Sinne von Nr. 3 Buchst. b 2. Spiegelstrich der Anlage 1 zur
Kakaoverordnung gemeint sei. Die Klägerin meint, die Rechtsauffassung des
Berufungsgerichts stehe in Widerspruch zu den Vorschriften über die Lebens-
mittelkennzeichnung, die einen Hinweis auf Lebensmittelzutaten auch dann er-
laubten, wenn diese im Enderzeugnis nicht separat vorhanden seien. Damit
stellt sie die Würdigung der Vorinstanz nicht durchgreifend in Frage. Zu Unrecht
erweckt die Beschwerde den Eindruck, das Berufungsgericht habe ein „Verbot
der Zutatenbenennung für unverpackte Lebensmittel“ angenommen. Das Beru-
fungsgericht hat die in Rede stehende Bezeichnung gerade nicht als Zutatenlis-
te behandelt, sondern als Produktkennzeichnung im Sinne einer Verkehrsbe-
zeichnung („Nussecke“) mit einer ergänzenden Angabe zur Art des Überzugs.
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Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; denn die von der Klägerin ge-
wählte Bezeichnung enthält gerade keinen klarstellenden Hinweis darauf, dass
mit der Aufzählung „Kuvertüre“ und „kakaohaltige Fettglasur“ lediglich im Über-
zug verarbeitete Zutaten benannt werden sollen. Deshalb führen auch weder
die Ausführungen der Klägerin zur Zutatenkennzeichnung nach Art. 6, Art. 14
der Richtlinie 2000/13/EG vom 20. März 2000 über die Etikettierung und Auf-
machung von Lebensmitteln (ABl Nr. L 109 S. 29, zuletzt geändert durch Ver-
ordnung (EG) Nr. 596/2009 vom 18. Juni 2009, ABl Nr. L 188 S. 14) weiter,
noch kann sie für ihre Argumentation aus § 6 der Lebensmittelkennzeichnungs-
verordnung (LMKV) etwas herleiten, der für die Kennzeichnung der Zutaten von
Lebensmitteln in Fertigpackungen vielmehr ausdrücklich bestimmt, dass der
Aufzählung von Zutaten ein geeigneter Hinweis voranzustellen ist, in dem das
Wort „Zutat“ erscheint.
Es mag zutreffen, dass es sich bei dem Erzeugnis Kuvertüre um eine zusam-
mengesetzte Zutat (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 LMKV) handelt, die im Zutatenver-
zeichnis von Fertigpackungen aufgezählt werden darf (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 6
Abs. 2 Nr. 8 LMKV). Das schließt aber nicht aus, dass der Verbraucher durch
eine Verwendung der Bezeichnung „Kuvertüre“, wie sie hier in Rede steht, in
die Irre geführt werden kann, weil er die Angabe „mit Kuvertüre und kakaohalti-
ger Fettglasur“ nicht als Aufzählung von Zutaten für eine einheitliche Über-
zugsmasse versteht und sich deshalb falsche Vorstellungen über die Qualität
des Überzugs macht. Hierbei hat das Berufungsgericht zu Recht in den Blick
genommen, dass die Verwendung von Verkehrsbezeichnungen, die den von
der Anlage 1 der Kakaoverordnung erfassten Erzeugnissen vorbehalten sind,
einem besonderen Schutz unterliegt (vgl. § 3 Abs. 6, § 4 Nr. 1 KakaoV).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann auch nicht die Rede sein von einer
„gespaltenen Verkehrsauffassung im Irreführungsschutz zwischen verpackten
und unverpackten Lebensmitteln“. § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB verbietet generell,
Lebensmittel unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung
in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit
irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Hierbei un-
terscheidet die Norm nicht zwischen verpackten und unverpackten Lebensmit-
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teln. Ob die bei einem Lebensmittel verwendete Bezeichnung, Angabe, Aufma-
chung, Darstellung oder sonstige Aussage über dessen Eigenschaften zur Täu-
schung des Verbrauchers geeignet und deshalb im Sinne von § 11 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 LFGB als irreführend anzusehen ist, beurteilt sich stets nach den
Umständen des konkreten Einzelfalls und unter Einbeziehung des Kontextes, in
dem die Verwendung der Bezeichnung, Angabe etc. steht. Zu diesen Umstän-
den zählt auch, dass die betreffende Produktaussage sich auf ein in nicht vor-
verpackter Form angebotenes Lebensmittel bezieht oder zur Beschreibung ei-
nes in Fertigpackungen abgegebenen Erzeugnisses dient.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
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