Urteil des BVerwG vom 30.06.2011

Bemessungsgrundlage, Entschädigung, Ohg, Gesellschaftsanteil

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 87.10
VG 6 K 7397/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsge-
richts Düsseldorf vom 16. August 2010 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 597,84 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Hauptentschädigung,
die ihr und ihrer Mutter als Erben des unmittelbar Geschädigten für festgestellte
Wegnahmeschäden an Gesellschaftsanteilen und weiterem Vermögen der
ehemaligen Firma … OHG in N. gewährt worden war. Im Jahr 2003 stellte das
Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (LROV) fest,
dass Ansprüche nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz
(EALG) bestünden. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2008 stellte die Landesdi-
rektion Dresden - Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen - den Be-
trag der gekürzten Bemessungsgrundlage der Entschädigung für den Gesell-
schaftsanteil des unmittelbar Geschädigten fest und teilte mit, die nach Abzug
des Rückforderungsbetrages verbleibende Entschädigung werde vom Entschä-
digungsfonds ausgezahlt. In der Begründung des Bescheides wird die Bemes-
sungsgrundlage auch aus den Bemessungsgrundlagen für die Anteile am
Grundvermögen und am land- und forstwirtschaftlichen Vermögen berechnet.
Der Beklagte, der die Bemessungsgrundlage als vollen Schadensausgleich
gemäß § 349 Abs. 3 Lastenausgleichsgesetz (LAG) betrachtete, forderte dar-
aufhin von der Klägerin die Hauptentschädigung durch zwei Rückforderungsbe-
scheide zur Verrechnung zurück. Während des Klageverfahrens fasste die
Landesdirektion Dresden Nr. 1 des Bescheides vom 16. Dezember 2008 mit
Änderungsbescheid vom 2. März 2010 neu. Die gekürzte Bemessungsgrundla-
ge der Entschädigung wurde nunmehr neben dem Gesellschaftsanteil der OHG
auf die geschädigten Anteile am land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und
am Wohn- und Geschäftsgebäude gestützt. Zur Begründung heißt es, es be-
stehe Anlass zur Neufassung, um klarzustellen, dass sich der im Entschei-
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dungssatz genannte Betrag aus den Teilbeträgen für alle drei verfahrensgegen-
ständlichen Vermögenswerte ergebe, die in den Gründen zusammengerechnet
worden seien. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und bestätigt,
dass im Bescheid vom 16. Dezember 2008 alle drei im Schadensfeststellungs-
verfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG) ange-
meldeten Vermögenswerte zugrunde gelegt worden seien.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Gerichtsbescheid bleibt ohne Erfolg.
1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache
nicht zu. Die Klägerin will im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geklärt wis-
sen, ob bei der Auslegung des Entscheidungssatzes eines Verwaltungsakts die
zur Begründung gegebenen Ausführungen des Verwaltungsakts heranzuziehen
sind. Es bedarf indes keines Revisionsverfahrens, um diese Frage im Sinne des
angefochtenen Urteils zu bejahen. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts
ist entsprechend den zu den §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln zu ermit-
teln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objekti-
ver Würdigung verstehen konnte (stRspr, vgl. Beschluss vom 4. Dezember
2008 - BVerwG 2 B 60.08 - juris Rn. 2 m.w.N.). Bei der Ermittlung dieses objek-
tiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren
Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwal-
tungsakts (vgl. Urteil vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - BVerwGE 60,
223 <228 f.> = Buchholz 448.0 § 25a WPflG Nr. 2). Sie hat einen, von der Klä-
gerin zu Unrecht in Abrede gestellten, unmittelbaren Zusammenhang mit dem
Regelungsgehalt; denn die Begründung ist die Erläuterung der Behörde, warum
sie den verfügenden Teil ihres Verwaltungsakts so und nicht anders erlassen
hat. Die Begründung bestimmt damit den Inhalt der getroffenen Regelung mit,
sodass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist (vgl.
U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommen-
tar, 7. Auflage 2008, § 39 Rn. 26 m.w.N.). Dies gilt etwa in Fällen, in denen ein
im Entscheidungssatz ausgeworfener Betrag (hier: die Bemessungsgrundlage)
durch Berechnungen im Begründungsteil des Verwaltungsakts verdeutlicht wird.
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2. Die Beschwerde hat auch dann keinen Erfolg, wenn man annimmt, die Klä-
gerin mache sinngemäß einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO geltend, indem sie rügt, das Verwaltungsgericht habe den Be-
scheid des LROV in der Fassung des Änderungsbescheides der Landesdirekti-
on Dresden falsch ausgelegt. Die Feststellung des Inhalts von Verwaltungsak-
ten ist grundsätzlich Tatsachenermittlung. Für das Revisionsgericht sind die
tatrichterlichen Feststellungen über den Wortlaut von Bescheiden, ihren Erklä-
rungswert und ihre Begleitumstände bindend. Das Ergebnis dieser Feststellung
ist revisionsgerichtlich nur darauf überprüfbar, ob allgemeine Erfahrungssätze,
Denkgesetze oder Auslegungsregeln verletzt sind (Urteile vom 4. Dezember
2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <280> = Buchholz 406.27 § 31
BBergG Nr. 2 und vom 24. März 2011 - BVerwG 3 C 23.10 - juris Rn. 11
m.w.N.). Für einen solchen Verstoß legt die Beschwerde nichts dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 i.V.m. § 39 Abs. 1
GKG.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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