Urteil des BVerwG vom 17.04.2008

Richteramt, Unternehmen, Verordnung, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 87.07 (3 C 9.08)
VG 27 A 336.98
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die
Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom
22. Mai 2007 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-
fahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Beigeladenen
geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im
Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob für die Frage, ob und
wann ein Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 6a Satz 1
VermG stillgelegt wurde, auf das Unternehmen selbst oder aber auf den Unter-
nehmensträger - und hierbei für den Fall der Veräußerung des Unternehmens
oder seiner Reste auf den Verkäufer oder den Käufer - abzustellen ist. Ferner
führt die Revision auf die Frage, ob ein Bescheid über die Herausgabe des Er-
löses aus der Veräußerung eines öffentlichen Unternehmens oder eines stillge-
legten ehemaligen öffentlichen Unternehmens oder von Resten eines solchen
auch ohne die gleichzeitige Zuordnung zugehöriger Verbindlichkeiten ergehen
darf. Hierbei wird voraussichtlich auch weiter geklärt werden können, in wel-
chem systematischen Verhältnis § 13 Abs. 2 VZOG und § 6 Abs. 6a Satz 3
und 4 VermG steht (vgl. Urteil des Senats vom 25. Juli 2007 - BVerwG
3 C 19.06 - RdL 2008, 13).
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Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Wegen
des Wertes des Streitgegenstandes wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hinge-
wiesen.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 9.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Kley Dr. Dette Prof. Dr. Rennert
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