Urteil des BVerwG vom 07.07.2005

Urteil vom 07.07.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 87.05
OVG 3 O 201/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom
9. Juni 2005 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts des Landes Sachsen Anhalt vom 9. Juni 2005 ist unzulässig, weil Entschei-
dungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden
können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier
angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Ge-
richtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG ab-
gesehen.
van Schewick Liebler Prof. Dr. Rennert