Urteil des BVerwG vom 27.01.2005

Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 87.04
VG 1 K 1167/99.Me
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom
17. März 2004 wird verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 30. Juni 2004 abgelau-
fenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der
Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Eine Verlängerung der Begründungsfrist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist nicht
möglich (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 13. Aufl., § 133 Rn. 12). Daher konnte auch die
am 12. Juli 2004 eingegangene Begründung keine Berücksichtigung finden.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO wurden
nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
wertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. in Verbindung
mit § 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004
(BGBl I 718).
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette