Urteil des BVerwG vom 18.09.2003

Umdeutung, Stadt, Vertretung, Rechtsmittelfrist

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 87.03
VG 7 A 627/01 MD
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg
vom 11. März 2003 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist wegen Versäumung der Beschwerdefrist unzulässig.
Gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzule-
gen. Hierauf ist die Klägerin, der das Urteil am 26. Mai 2003 zugestellt wurde, in der
Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen worden.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 25. Juni 2003 beantragt, gegen dieses Urteil "die
Berufung zuzulassen“. Dass dies nicht lediglich eine versehentliche Falschbe-
zeichnung war, zeigt die gegebene Begründung, die auf die Berufungszulassungs-
gründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO Bezug nimmt und diese näher darlegt.
Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2003 erklärte sie, dieser Antrag sei umzudeuten in eine
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Nach der ständigen Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch bei einer Rechtsmittelerklärung, die
von einem Rechtsanwalt abgegeben worden ist, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
kein Raum mehr für eine Umdeutung (vgl. Beschluss vom 25. März 1998 - BVerwG
4 B 30.98 - m.w.N.; Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 3). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat insbesondere die Umdeutung einer von einem Rechtsanwalt eingelegten
Revision in eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie eine
Umdeutung einer Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung als unzuläs-
sig angesehen. Nichts anderes gilt für das Verhältnis zwischen einem Berufungs-
zulassungsantrag und einer Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Beschluss vom
25. Juli 2001 - BVerwG 3 B 83.01 - Buchholz 310 § 133 n.F. Nr. 63).
- 3 -
Im vorliegenden Fall ist die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde
am 26. Juni 2003 abgelaufen, ohne von der Klägerin rechtswirksam eingehalten
worden zu sein. Der Umstand, dass die unrichtige Rechtsmittelerklärung nicht durch
einen Rechtsanwalt, sondern durch den Justitiar der klagenden Stadt abgegeben
worden ist, ändert nichts daran, dass sich die Klägerin dessen Verhalten wie bei ei-
ner anwaltlichen Vertretung zurechnen lassen muss (vgl. Gerichtsbescheid vom
10. Juni 1997 - BVerwG 11 A 10.97 - Buchholz 310 § 67 Nr. 89).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Borgs-Maciejewski Prof. Dr. Rennert