Urteil des BVerwG vom 28.11.2011
Verfügung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 86.11
VG 1 K 132.10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und die
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Berlin vom 7. September 2010 wird verwor-
fen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung nicht der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt, § 152 Abs. 1 VwGO.
Darauf ist der Kläger in der prozessleitenden Verfügung vom 25. Oktober 2011
hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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