Urteil des BVerwG vom 11.05.2009

Urteil vom 11.05.2009

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 86.08 (3 PKH 13.08)
VG 11 K 158/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Mai 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Mai 2008 mit Schriftsatz
vom 4. Mai 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in
entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3
Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO; das Absehen von der
Erhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Rennert
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