Urteil des BVerwG vom 02.06.2008

Politische Verfolgung, Diskriminierung, Berufsausübung, Unterlassen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 86.07
VG 2 K 902/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frank-
furt/Oder vom 28. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin begehrt berufliche Rehabilitierung nach dem beruflichen Rehabili-
tierungsgesetz (BerRehaG), da sie von April 1983 bis April 1985 nicht in ihrem
Beruf als Psychologin habe arbeiten können. Das MfS habe ihre Einstellung
gehindert, um sie für eine Mitarbeit zu gewinnen. Wegen ihrer britischen
Staatsangehörigkeit und der damit verbundenen Reise- und Kontaktmöglichkei-
ten sei sie für das MfS besonders interessant gewesen.
Durch Bescheid vom 9. März 2000 lehnte der Beklagte ihren dahingehenden
Antrag vom 3. Dezember 1998 ab, da eine politische Verfolgung nicht erkenn-
bar sei. Bei dem aus familiären Gründen geschlossenen Aufhebungsvertrag
hinsichtlich ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses sei absehbar gewesen,
dass sie eine qualifikationsgerechte Beschäftigung an dem neuen Wohnort
nicht ohne weiteres erhalten würde.
Die hiergegen gerichtete Klage ist abgewiesen worden; die Klägerin sei nicht
durch ihrer politischen Verfolgung dienende Maßnahmen an der Berufsaus-
übung gehindert gewesen. Zwar habe des MfS eine Zusammenarbeit mit der
Klägerin erwogen, ihre auch scheidungsbedingt schwierige persönliche Situati-
on und die fortdauernden Arbeitslosigkeit seien jedoch als hinderlich für eine
Gewinnung der Klägerin für das MfS beurteilt worden. Wenn überhaupt eine
Beeinflussung des MfS im Hinblick auf die Stellenvergabe angenommen wer-
den könne, so habe das ganz offenkundig nicht der Verhinderung, sondern der
Ermöglichung der Arbeitsaufnahme gedient.
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt
ohne Erfolg. Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 3 VwGO, auf
dem das Urteil beruht, liegt nicht vor (1). Dem Rechtsstreit kommt auch keine
grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (2).
1. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat keinen Be-
weisantrag übergangen (§ 86 Abs. 2 VwGO); ebensowenig hat es eine von
Amts wegen gebotene Sachaufklärung unterlassen (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die
Klägerin hatte ein Schreiben des MfS vom 8. Februar 1985 vorgelegt und die-
sem entnommen, das MfS habe darin die KD Köpenick angewiesen, ihr keine
Stelle zu vermitteln. Auf der Grundlage dieser Würdigung hat sie sodann unter
Sachverständigenbeweis gestellt, dass derartige Anweisungen typisch für eine
berufliche Diskriminierung aus politischen Gründen gewesen seien. Dem
brauchte das Verwaltungsgericht nicht nachzugehen; denn auf die unter Beweis
gestellte Behauptung kam es für seine Entscheidung nicht an. Nach seinen
tatsächlichen Feststellungen ist der Klägerin nämlich die in Rede stehende
Arbeitsstelle nicht vorenthalten worden; vielmehr hat sie sie im April 1985 antre-
ten können. Das Schreiben des MfS vom 8. Februar 1985 belegt daher keine
berufliche Diskriminierung, weshalb es auf die weitere Frage, ob die berufliche
Diskriminierung auf politischen Gründen beruhte, nicht mehr ankommen konnte.
2. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Die Klägerin möchte sinn-
gemäß geklärt wissen, ob "jemand, der in der DDR unverschuldet und durch
staatliche Einflussnahme auf potentielle Arbeitnehmer längerfristig gezwungen
war, arbeitslos zu bleiben und dem der Zugang zu Weiterbildungsmaßnahmen
verwehrt war, ebenfalls Anspruch auf Rehabilitierung hat". Diese Frage würde
sich in dem angestrebten Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil
sie an den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts vorbeigeht,
diese Feststellungen aber - weil sie mit durchgreifenden Verfahrensrügen nicht
angegriffen werden - im Revisionsverfahren zugrunde zu legen wären (§ 137
Abs. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat nämlich festgestellt, dass die Klä-
gerin nicht durch ihrer politischen Verfolgung dienende Maßnahmen an der Be-
rufsausübung gehindert war.
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Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des
Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Rennert
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