Urteil des BVerwG vom 27.08.2003

Urteil vom 27.08.2003

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 86.03
OVG 5 A 4466/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2003 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 107,37 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde, die allein Grundsatzbedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend
macht, erfüllt die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht und muss
daher als unzulässig verworfen werden.
Eine entsprechende Darlegung setzt die entweder ausdrückliche oder sinngemäße Heraus-
arbeitung einer entscheidungserheblichen abstrakten Rechtsfrage des revisiblen Bundes-
rechts voraus, die im angestrebten Revisionsverfahren in verallgemeinerungsfähiger Weise
beantwortet werden kann. Diesen Mindestanforderungen genügt die Beschwerdebegrün-
dung nicht. Ihr ist bereits nicht oder nur mit äußerster Mühe eine abstrakte und klärungsfähi-
ge Fragestellung zu entnehmen. Vor allem aber enthält sie keine klärungsfähige und
-bedürftige Rechtsfrage des revisiblen Bundesrechts i.S. des § 137 Abs. 1 VwGO. Das
Oberverwaltungsgericht hat die Klageabweisung maßgeblich auf Vorschriften des nordrhein-
westfälischen Landesrechts gestützt (S. 5 unten bis 6 des Urteilsumdrucks). In einer Hilfser-
wägung ("Unabhängig davon ...") hat das Oberverwaltungsgericht sich mit Fragen des § 813
Abs. 2 BGB befasst. Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdebegründung hinsichtlich
beider Begründungselemente klärungsfähige und -bedürftige Rechtsfrage des revisiblen
Bundesrechts aufwerfen müssen, was indessen hinsichtlich keines Begründungselements
geschehen ist. Unsubstantiiert ist in diesem Zusammenhang der Hinweis, im Hinblick auf
Art. 20 GG erscheine es als problematisch, das Kosten und Gebühren für Vollzugsakte ohne
entsprechende Verwaltungsakte zur Fälligkeit von Kosten und Gebühren führen sollen, und
ebenso wenig genügen die Darlegungen zu § 273 BGB sowie § 813 Abs. 2 BGB den zu stel-
lenden Mindestanforderungen, weil sie sich darin erschöpfen, der Auffassung des Oberver-
waltungsgerichts einen eigenen abweichenden Standpunkt entgegenzusetzen. Insoweit ver-
hilft der Beschwerdebegründung auch nicht der bloße Hinweis zur Zulässigkeit, die Ausfüh-
rungen des Verwaltungsgerichts seien zutreffend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung folgt
der beschließende Senat der oberverwaltungsgerichtlichen Festsetzung.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Brunn