Urteil des BVerwG vom 08.07.2002

Rüge, Ermessensfehlgebrauch, Höchstdauer, Erlass

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 86.02
VGH 8 UE 389/99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision im Urteil des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2002
wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 9 203,65 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulas-
sungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht
vor.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beige-
legte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO. Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete
Rechtsfrage, ob der Erlass der Förderungsrichtlinie mit der
Förderungshöchstdauer von höchstens vier Tagen dem Haushalts-
gesetz und den insoweit vorliegenden Erläuterungen zum Haus-
haltsplan genügt und mit dem Zweck der Förderung vereinbar
ist, rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsver-
fahrens, weil sie sich vorliegend nicht stellt. Das angefoch-
tene Urteil ist nicht darauf gestützt, dass die Veranstaltun-
gen der Klägerin die in den Richtlinien hierfür vorgeschriebe-
ne Höchstdauer überschritten. Das Berufungsgericht hat den
Förderungsanspruch vielmehr verneint, weil die Klägerin nicht
über die erforderliche Zuverlässigkeit verfüge. Dies hat es
mit wiederholten unrichtigen Angaben der Klägerin über Veran-
staltungsteilnehmer begründet.
2. Hinsichtlich der gerügten Abweichung des angefochtenen Ur-
teils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. April 1979 - BVerwG 3 C 111.79 - BVerwGE 58, S. 45 ff.
fehlt es bereits an der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfor-
derlichen Darlegung der Abweichung. Die Beschwerde zeigt nicht
einmal ansatzweise auf, inwieweit das Berufungsurteil einem in
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der genannten Entscheidung aufgestellten Rechtssatz widerspre-
chen soll. Was etwa die Darlegung, das Berufungsgericht habe
gegenüber der Klägerin andere Maßstäbe angelegt als gegenüber
anderen Förderungsbewerbern und es liege ein Ermessensfehl-
gebrauch vor, mit der Divergenzrüge zu tun haben soll, ist un-
erfindlich.
3. Fehl geht schließlich auch die Rüge, das angefochtene Ur-
teil beruhe auf einem Verfahrensfehler im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Vorwurf, der Amtsermittlungsgrundsatz
des § 86 VwGO sei verletzt, wird zum einen damit begründet,
das Berufungsgericht hätte zur Klärung des Förderungszwecks
das Haushaltsgesetz heranziehen müssen. Die Heranziehung von
Gesetzen ist aber nicht Teil der Sachverhaltsermittlung, son-
dern der Rechtsanwendung. Zum anderen beanstandet die Klägerin
eine unzureichende Aufklärung der Förderungspraxis der Beklag-
ten im Hinblick auf fehlerhafte Angaben anderer Subventionsbe-
werber. Ein Aufklärungsmangel läge insoweit aber nur vor, wenn
sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit von Ermittlungen
in dieser Richtung hätte aufdrängen müssen. Dazu trägt die Be-
schwerde nichts vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn