Urteil des BVerwG vom 29.06.2012

Technische Norm, Verordnung, Form, Verkündung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 85.11 (3 C 21.12)
OVG 2 LB 2/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
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Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberver-
waltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision
gegen sein Urteil vom 11. August 2011 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren
kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob und gegebenenfalls unter
welchen Voraussetzungen eine Verordnungsbestimmung, die mittelbar auf ei-
ne, dem Urheberrechtsschutz unterliegende und nur gegen Entgelt zugängliche
technische Norm eines Privaten verweist, den Anforderungen an eine ord-
nungsgemäße Verkündung von Rechtsnormen genügt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 21.12 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Kley
Liebler
Buchheister
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