Urteil des BVerwG vom 01.11.2010

Billigkeit, Ermessen, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 85.10 (3 B 5.10)
OVG 17 A 2492/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. November 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
Buchheister
beschlossen:
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Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom
29. April 2003 - VG 14 K 6069/99 - und das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 30. September 2009 - OVG 17 A 2492/03 - sind
wirkungslos.
Der Kläger und der Beklagte tragen die Gerichtskosten je
zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder der
Beteiligten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 339,23 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt
haben, ist das Verfahren einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos
(§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem
Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu
entscheiden. Im Hinblick auf die außergerichtliche Einigung entspricht es der
Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1
Satz 2 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Buchheister
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