Urteil des BVerwG vom 09.08.2004

Urteil vom 09.08.2004

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 85.04
VGH 5 C 04.977
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und L i e b l e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juni 2004 wird
verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 28. Juli 2004 auf den Be-
schluss des Senats vom 17. April 2002 - BVerwG 3 B 137.01 - Bezug nimmt und
daraus herleiten will, dass die Sache im vorliegenden Fall durch das Bundesverwal-
tungsgericht an das ihrer Auffassung nach zuständige Verwaltungsgericht München
zurückverwiesen werden könne, verkennt sie, dass die Sachverhalte nicht vergleich-
bar sind. Der damalige Beschluss betraf einen Fall, in dem ein unzuständiges Gericht
angerufen worden war und dieser Zuständigkeitsmangel durch eine Verweisung an
das zuständige Gericht behoben werden konnte. Im vorliegenden Fall wird gegen
den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 2004 Be-
schwerde erhoben, mit dem eine Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin zurück-
gewiesen worden war. Da gegen diese Entscheidung über die Gegenvorstellung der
Beschwerdeführerin, die den alleinigen Gegenstand der beim Bundesverwaltungsge-
richt eingelegten Beschwerde bildet, kein Rechtsmittel eröffnet ist und es damit auch
kein sonstiges für die Entscheidung hierüber zuständiges Gericht gibt, scheidet
schon deshalb eine Verweisung wie im damaligen Fall aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Liebler