Urteil des BVerwG vom 26.08.2003

Sicherstellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 85.03
OVG 5 A 4351/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 11. April 2003 wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 166,54 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die ausschließlich den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
(Grundsatzbedeutung) geltend macht, entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des
§ 133 Abs. 3 VwGO und muss daher verworfen werden. Eine solche Darlegung setzt die
entweder ausdrückliche oder sinngemäße Herausarbeitung einer entscheidungserheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Bundesrechts voraus. Diesen Anforderungen genügt die Be-
schwerdebegründung in mehrfacher Hinsicht nicht. Zum einen lässt sie keine Herausarbei-
tung einer abstrakten Rechtsfrage erkennen, die das Bundesverwaltungsgericht in verallge-
meinerungsfähiger Weise beantworten könnte. Zum anderen - und dies ist entscheidend -
lässt die Beschwerde keinen bundesrechtlichen Aspekt erkennen, welcher klärungsfähig und
-bedürftig sein könnte. Das Oberverwaltungsgericht hat entscheidungstragend darauf abge-
stellt, dass die Sicherstellung nicht nach § 43 Nr. 2 PolG NRW gerechtfertigt gewesen sei,
weil die Sicherstellung im konkreten Einzelfall nicht dem objektiven Interesse des Halters
entsprochen habe. Die Beschwerde beschränkt sich darauf, diese Einzelfallwertung als un-
zutreffend anzugreifen, benennt aber keinen bundesrechtlichen Gesichtspunkt, der in diesem
Zusammenhang ausschlaggebend sein könnte, und verkennt auch im Übrigen den Un-
terschied zwischen den Notwendigkeiten einer Revisions- und einer Revisionsnichtzulas-
sungs-Begründung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung folgt
der beschließende Senat der oberverwaltungsgerichtlichen Festsetzung.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn