Urteil des BVerwG vom 18.08.2008

Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 84.08
OVG 4 LA 58/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
29. Juli 2008 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte und Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht.
Die Beschwerde ist darüber hinaus auch deswegen unzulässig, weil sie nicht
der Vorschrift des § 67 Abs. 4 VwGO genügt. Danach muss sich jeder Beteiligte
vor dem Bundesverwaltungsgericht außer im Prozesskostenhilfeverfahren,
soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer
an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert
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