Urteil des BVerwG vom 15.10.2003

Rechtsmittelbelehrung, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 84.03
VG 3 K 41/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom
8. Mai 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig; denn der Kläger hat sich nicht durch einen Rechts-
anwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten
vertreten lassen, obwohl dies geboten gewesen wäre (§ 67 Abs. 1 VwGO). Auf die-
ses Erfordernis ist er durch die ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung in dem an-
gefochtenen Urteil hingewiesen worden. Da er, nachdem der Senat seinen Antrag
auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 26. August 2003 abge-
lehnt hatte, seine - unbedingt eingelegte - Nichtzulassungsbeschwerde trotz Hinweis
nicht zurückgenommen hat, muss diese als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den
Wert des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Driehaus Liebler Prof. Dr. Rennert