Urteil des BVerwG vom 10.03.2010

Vitamin, Anzeige, Arzneimittel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 83.09
OVG 13 A 2147/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
Buchheister
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. August 2009
wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 37 500 € festgesetzt.
Gründe:
1. Die Klägerin begehrte ursprünglich die Verlängerung der Zulassung für ein
Arzneimittel mit der Bezeichnung „Klosterfrau Vitamin E 800 I.E.“. Die Beklagte
verlängerte die Zulassung unter Änderung der Bezeichnung in „Klosterfrau Vi-
tamin E 536 mg“ mit der Begründung, die Angabe der Vitaminmenge in Interna-
tionalen Einheiten sei irreführend. Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur
Neubescheidung ihres Antrags auf Zulassung des Arzneimittels unter der
begehrten Bezeichnung ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Gegen
die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts hat die
Klägerin unter Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechts-
sache Beschwerde erhoben. Während des Beschwerdeverfahrens änderte die
Beklagte auf eine entsprechende Anzeige der Klägerin hin den Zulassungsbe-
scheid mit Bescheid vom 20. Januar 2010 hinsichtlich der Bezeichnung in
„Klosterfrau Vitamin E“.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist mangels Rechtsschutzbe-
dürfnis unzulässig. Die Klägerin hat ihrem im verwaltungsgerichtlichen Verfah-
ren verfolgten Begehren - der Neubescheidung ihres ursprünglichen Zulas-
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sungsantrags - durch die Änderungsanzeige die Grundlage entzogen. Der ur-
sprüngliche Zulassungsantrag ist, soweit es die dort beantragte Bezeichnung
betrifft, dadurch gegenstandslos geworden; die Beklagte kann nicht mehr ver-
pflichtet werden, erneut darüber zu entscheiden. Der im Hauptverfahren geführ-
te Streit, ob die ursprünglich begehrte Bezeichnung arzneimittelrechtlich zuläs-
sig ist, hat sich erledigt. Ein Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
ist nicht geltend gemacht. Damit hat sich mangels Rechtsschutzbedürfnis auch
das Beschwerdeverfahren erledigt (Beschluss vom 28. August 1985 - BVerwG
8 B 128.84 - BVerwGE 72, 93 f.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Buchheister
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