Urteil des BVerwG vom 30.05.2007

Politische Verfolgung, DDR, Beruf, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 83.06
VG 9 A 98.02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 28. April 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger beansprucht berufliche Rehabilitierung nach dem Beruflichen Reha-
bilitierungsgesetz (BerRehaG) für die Zeit vom 4. Februar 1985 bis 2. Oktober
1990. Er habe aus politischen Gründen das in der ehemaligen DDR als „Pro-
motion B“ bezeichnete Habilitierungsverfahren als Einstieg in den Beruf des
Hochschullehrers nicht durchlaufen und demzufolge diesen Beruf nicht ausüben
können. Nachdem ihm am 18. September 1995 eine vorläufige Rehabili-
tierungsbescheinigung gemäß § 18 BerRehaG für die Zeit vom 1. Oktober 1985
bis 2. Oktober 1990 erteilt worden war, wurde sein Rehabilitierungsantrag mit
Bescheid vom 29. November 1999 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat seine
Klage abgewiesen, weil im Zusammenhang mit der Beendigung seines Arbeits-
verhältnisses am Forschungszentrum Halle-Neustadt der Akademie der
pädagogischen Wissenschaften (APW) zum 31. Juli 1987 eine politische Ver-
folgung nicht habe festgestellt werden können.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil bleibt ohne Erfolg. Es ist weder der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerüg-
te Verfahrensmangel erkennbar (1.) noch feststellbar, dass die Rechtssache die
geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO aufweist (2.).
1. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel können die
Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Die Beschwerde rügt als Verfah-
rensmängel die Verletzung rechtlichen Gehörs, die Verletzung der Aufklärungs-
und Amtsermittlungspflicht sowie des Grundsatzes der mündlichen Verhand-
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lung. Da das Gericht nicht über die notwendige Sachkunde hinsichtlich der sys-
tematischen Verfolgung von Bürgern der DDR verfüge, habe es hierzu ein
sachverständiges Gutachten einholen müssen. Der zwar anwaltlich vertretene
Kläger sei nicht ausreichend auf die Rechtsauffassung des Gerichts sowie
mögliche Mängel im tatsächlichen Vortrag hingewiesen worden, so dass eine
Überraschungsentscheidung vorliege.
Durch diese Rügen wird ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
nicht dargelegt. Die Aufklärungsrüge scheitert in erster Linie daran, dass von
einer anwaltlich vertretenen Partei im Allgemeinen - so auch hier - erwartet wer-
den kann, dass eine von ihr für notwendig erachtete Sachaufklärung bis zum
Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorge-
sehenen Form beantragt wird. Wenn der Anwalt dies versäumt hat, kann sein
Mandant eine mangelnde Sachaufklärung nicht mehr erfolgreich rügen (vgl. z.B.
Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1
VwGO Nr. 146). Dies gilt entsprechend im schriftlichen Verfahren nach § 101
Abs. 2 VwGO, wenn die anwaltlich vertretene Partei schriftsätzlich keinen Be-
weisantrag gestellt hat. Dem Verwaltungsgericht hätte sich eine weitere Sach-
aufklärung auch nicht unabhängig von einem entsprechenden Begehren des
Klägers aufdrängen müssen. Soweit dieser geltend macht, es habe hinreichen-
de Anhaltspunkte für solche Ermittlungen von Amts wegen gegeben, benennt er
keine bestimmten, vom Gericht festgestellten Tatsachen, die Ansatzpunkte für
weitere Nachforschungen hätten sein müssen. Vielmehr stellt er bloße Ver-
mutungen an, aufgrund derer das Gericht gleichsam „ins Blaue hinein“ Ermitt-
lungen darüber hätte aufnehmen sollen, ob er infolge politischer Verfolgung an
seinem beruflichen Fortkommen gehindert worden ist. Soweit er in diesem Zu-
sammenhang die Umstände, die zur Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses
geführt haben, anders bewertet als das Verwaltungsgericht, kann auch das kei-
ne Grundlage für den Vorwurf einer Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur
Sachaufklärung sein, solange die von seinen Vorstellungen abweichende Tat-
sachen- und Beweiswürdigung als solche verfahrensfehlerfrei zustande ge-
kommen ist.
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Der Rüge, das Gericht habe nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, um
zu beurteilen, in welcher Weise und mit welchen Mitteln Bürger der DDR sys-
tematisch einer politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen seien, mangelt es
ebenfalls an hinreichender Substanz. Der Kläger legt weder dar, welche be-
sonderen „Verfolgungstechniken“ sich dem Gericht ohne sachkundigen Bei-
stand nicht erschließen, noch, aufgrund welcher konkreten Umstände dies im
vorliegenden Fall von Bedeutung sein kann.
Schließlich geht die Rüge, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Münd-
lichkeit verstoßen, seine Hinweispflicht verletzt und eine Überraschungsent-
scheidung getroffen, am Verfahrensablauf vorbei. Der anwaltlich vertretene
Kläger hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet,
nachdem er durch gerichtliches Schreiben vom 19. Januar 2006 eingehend
über die Sach- und Rechtslage und über die Aussichtslosigkeit seines Begeh-
rens aufgeklärt worden ist. Angesichts dessen sind die Vorwürfe des Klägers
nicht nachvollziehbar.
2. Der Rechtsstreit weist auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Be-
deutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob ein in der ehemaligen DDR als „Pro-
motion B“ bezeichnetes Habilitierungsverfahren als Einstieg in den Beruf des
Hochschullehrers angesehen werden kann. Diese Frage wäre jedoch in einem
Revisionsverfahren nicht zu klären, weil es auf sie nicht ankommt. Das Verwal-
tungsgericht hat sie ausdrücklich offengelassen. Es hat seine Entscheidung
allein darauf gestützt, dass jeder Anhaltspunkt für eine politische Verfolgung
des Klägers im Zusammenhang mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses
fehle.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des
Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
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