Urteil des BVerwG vom 12.01.2005

Verfahrensmangel, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 83.04
VG 5 K 1362/03.TR
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom
28. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Ob dem Kläger wegen der Versäumung der Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1
VwGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, begegnet
Zweifeln. Inwieweit mit dem Vortrag über die - auch durch mangelnde Deutsch-
kenntnisse begründeten - Schwierigkeiten bei der Suche eines Rechtsanwalts ein
Sachverhalt glaubhaft gemacht ist, der eine schuldhafte Versäumung der Beschwer-
debegründungsfrist ausschließt (§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO), kann hier
jedoch letztlich dahinstehen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
kann jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben.
Die vorliegende Beschwerde entspricht schon nicht den Darlegungserfordernissen.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung der Vorinstanz
von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats
der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab-
weicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend ge-
macht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie
hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der
Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt
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oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der
Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf
fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO). Mit der Beschwerde wird ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Die Begrün-
dung der Nichtzulassungsbeschwerde muss eine Sichtung und rechtliche Durchdrin-
gung des Streitstoffs und ein Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrages erkennen
lassen. Dabei verlangt das Darlegen ebenso wie das gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO erforderliche Bezeichnen ein Mindestmaß an Klarheit, Verständlichkeit und
Übersichtlichkeit der Ausführungen (Beschluss vom 23. November 1995 - BVerwG
9 B 362.95 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 20 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
Zwar zeigt der Kläger im Einzelnen auf, aus welchen Gründen das Urteil fehlerhaft
sein soll. Dem Vorbringen des Klägers ist jedoch nicht zu entnehmen, unter welchem
Gesichtspunkt er die Zulassung der Revision gegen die angegriffene Entscheidung
erstrebt. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus einem derartigen Ge-
menge das herauszusuchen, was möglicherweise zur Begründung der Beschwerde
geeignet sein könnte (Beschluss vom 23. November 1995 - a.a.O.).
Hinzu kommt, dass die vorgelegte Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen
des § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO entspricht. Danach muss sich vor dem Bundesverwal-
tungsgericht jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an
einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen; dies gilt auch für
die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Dieses Gebot soll die Sach-
lichkeit des Verfahrens und die sachkundige Erörterung des Streitfalles, insbesonde-
re der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, gewährleisten. Das Bemerken des
Prozessbevollmächtigten, zur Begründung der Beschwerde beziehe er sich voll in-
haltlich auf das Schreiben des Klägers vom 27. Juni 2004 und mache dies zum Inhalt
dieses Verfahrens, ist keine formgerechte Begründung, da nicht erkennbar wird, dass
er eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs
vorgenommen hat (vgl. BVerwGE 22, 38; Beschluss vom 13. Juli 1989 - BVerwG 4 B
140.88 - NVwZ 1990, 459).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
wertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette