Urteil des BVerwG vom 22.02.2012

Bedingung, Rückforderung, Thüringen, Erfüllung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 82.11
OVG 3 KO 1308/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Buchheister und Dr. Wysk
beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwal-
tungsgerichts vom 28. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 3 658,81 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Fördermitteln, die ihm
aus dem Programm „50-Plus“ des Freistaates Thüringen gewährt worden sind.
Grund für die Rückforderung ist, dass der bewilligte Zuschuss für Personalkos-
ten auch in Zeiten geleistet worden ist, in denen die Arbeitnehmerin krank war
und keine Lohnleistungen, sondern Krankengeld erhalten hat. Das Verwal-
tungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil der Erstattungsanspruch bereits
mit Eintritt der dem Bewilligungsbescheid - in Form der Allgemeinen Nebenbe-
stimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) - für solche
Fälle beigefügten auflösenden Bedingung nach § 49a Abs. 1 Satz 1 des Thü-
ringer Verwaltungsverfahrensgesetzes - ThürVwVfG - entstanden und infolge-
dessen bei Erlass des Rückforderungsbescheides bereits verjährt gewesen sei.
Insoweit seien die Vorschriften der Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1
EGBGB i.V.m. § 195 BGB entsprechend anwendbar; dabei sei aber für den Be-
ginn der Verjährungsfrist nicht allein der Stichtag des 1. Januar 2002 maßgeb-
lich, vielmehr müssten auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1
Nr. 2 BGB vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklag-
ten gegen dieses Urteil zurückgewiesen und die Rechtsauffassung der Vorin-
stanz hinsichtlich des Eintritts der auflösenden Bedingung und des anzuwen-
denden Verjährungsrechts bestätigt.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts rügt die Beklagte eine Abweichung von der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2
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VwGO und beruft sich darüber hinaus auf eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die gerügte Divergenz ist nicht erkennbar,
weil die Beklagte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen
Rechtssatz entnimmt, den es so nicht aufgestellt hat (1.). Auch die geltend ge-
machte grundsätzliche Bedeutung kann die Zulassung der Revision nicht recht-
fertigen; denn die sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich in dem
vorliegenden Verfahren nicht in klärungsfähiger Weise (2.).
1. Die Beklagte ist der Auffassung, das angegriffene Urteil weiche von dem Ur-
teil des Senats vom 19. November 2009 - BVerwG 3 C 7.09 - (BVerwGE 135,
238) ab. Dort habe sich das Bundesverwaltungsgericht in einer vergleichbaren
Konstellation, bei der ebenfalls die Allgemeinen Nebenbestimmungen für die
Zuwendungen zur Projektförderung Bestandteil des Zuwendungsbescheides
gewesen seien, auf den Standpunkt gestellt, der Bescheid habe seine Wirkung
nicht schon infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung verloren, sondern erst
durch den die Zuwendung endgültig festsetzenden und die Überzahlung zu-
rückfordernden Schlussbescheid.
Es ist schon fraglich, ob mit diesem Vortrag eine Abweichung im Rechtssinne in
der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise bezeichnet ist; denn
die Beklagte arbeitet keine konkreten, einander widersprechenden Rechtssätze
heraus, auf denen das angegriffene Urteil und die herangezogene Entschei-
dung des Bundesverwaltungsgerichts beruhen. Selbst wenn man diese Beden-
ken zurückstellt und den gerügten Widerspruch sinngemäß darin sieht, dass
das Bundesverwaltungsgericht der Erfüllung der Voraussetzungen der Nr. 2.1
ANBest-P andere Rechtsfolgen beimisst als das Oberverwaltungsgericht, läge
eine Divergenz der Sache nach nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat
über einen Fall entschieden, in dem - anders als in dem hier gegebenen Sach-
verhalt - der Zuwendungsbetrag ausdrücklich „vorläufig“ festgestellt worden war
und, da es um die Förderung eines noch zu errichtenden Bauvorhabens ging,
auch der Natur der Sache nach erst später endgültig festgestellt werden konnte
und in dem der endgültige Bescheid daher auch ausdrücklich als „Schlussbe-
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scheid“ bezeichnet worden war. Schon angesichts dieser unterschiedlichen tat-
sächlichen Voraussetzungen lässt sich aus der - die umstrittene verfahrens-
rechtliche Wirkung der Nr. 2.1 ANBest-P von vornherein verdrängenden - Be-
stimmung der Regelungsgehalte jener Bescheide durch das Bundesverwal-
tungsgericht kein Rechtssatz entnehmen, von dem das Oberverwaltungsgericht
abgewichen sein könnte.
2. Die nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachte grundsätzliche Bedeu-
tung der Rechtssache ist ebenfalls nicht erkennbar. Diese sieht die Beklagte in
der widersprüchlichen Rechtsprechung zu der Verjährung öffentlich-rechtlicher
Erstattungsansprüche und in den erheblichen Auswirkungen, welche die „neuen
sehr kurzen Verjährungsfristen“ für die Behörden und die betroffenen Bürger
hätten. Abgesehen davon, dass mit diesem pauschalen Vortrag keine konkrete
Rechtsfrage bezeichnet wird, die das angegriffene Urteil aufwirft, geht die Rüge
daran vorbei, dass es hier um die Verjährung eines landesrechtlichen Erstat-
tungsanspruchs geht. Da das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Thü-
ringen aber zu den hier aufgeworfenen Verjährungsproblemen keine mit Bun-
desrecht gleichlautenden und damit nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen
Regelungen enthält, könnten sich insoweit ausschließlich in einem Revisions-
verfahren nicht klärungsfähige Fragen des nicht revisiblen Rechts stellen (vgl.
Urteil vom 27. April 2005 - BVerwG 8 C 5.04 - BVerwGE 123, 303 <306>).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Kley
Buchheister
Dr. Wysk
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