Urteil des BVerwG vom 04.11.2005

Grundstück, Wohnraum, Versorgung, Öffentlich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 82.05
VG 1 K 1737/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Sc h e w i c k , L i e b l e r
und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom
17. März 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die
Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachte grund-
sätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Die Klägerin hält im Hinblick auf Art. 22 Abs. 1 EV i.V.m. § 1 Abs. 1 und 4 VZOG die
Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Versorgung mit Wohnraum zum
kommunalen Aufgabenkreis zähle und es hierfür ausreiche, dass eine Kommune die
Einbeziehung eines Grundstücks in eine beabsichtigte Wohnbebauung im Rahmen
der Errichtung eines neuen Wohngebietes am 3. Oktober 1990 lediglich geplant ha-
be. In Bezug auf die zweite (Teil-)Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts aber bereits entschieden, dass das kommunale Finanzvermögen
nur solche Vermögensgegenstände umfasst, die für öffentliche Zwecke und Aufga-
ben, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes von den Kommunen im Rah-
men ihrer Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG wahrgenommen werden, am
3. Oktober 1990 tatsächlich genutzt wurden oder für eine solche Nutzung konkret
vorgesehen waren, ohne dass ihre Zweckbestimmung öffentlich-rechtlich gesichert
war (vgl. u.a. Urteile vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 21.93 - BVerwGE 95, 295
<300>; vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 57.93 - BVerwGE 97, 240 <241 f.>
und vom 13. September 2001 - BVerwG 3 C 31.00 - BVerwGE 115, 97 <99>
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m.w.N.). Die Voraussetzungen einer Nutzung bzw. einer konkret vorgesehenen Nut-
zung im Sinne dieser Rechtsprechung sind nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat
hierzu festgestellt, dass das streitgegenständliche Grundstück an den Stichtagen
ungenutzt war. Zur künftigen Nutzung hat das Verwaltungsgericht - von der Klägerin
unbeanstandet - die Feststellung getroffen, dass es noch keine konkrete Ausfüh-
rungsplanung gegeben habe, vielmehr noch weitere Planungen und Genehmigungen
erforderlich gewesen seien. Auch die Klägerin selbst hatte in ihrer Klagebegründung
eingeräumt, dass zu den relevanten Stichtagen Beschlüsse zum Gesamtvorhaben
Wohngebiet "Am Steinberg" noch nicht vorgelegen hätten und die Einbeziehung des
Grundstücks in dieses Gesamtvorhaben und die Bebauung mit Wohnhäusern erst
nach 1990 erfolgt seien. Daraus ergibt sich, dass die Wohnnutzung zum hierfür
maßgeblichen 3. Oktober 1990 noch nicht - wie nach der genannten Rechtsprechung
für das Vorliegen von kommunalem Finanzeigentum erforderlich - konkret
vorgesehen war. Fehlt es danach aber bereits an den nutzungsbezogenen Voraus-
setzungen für kommunales Finanzeigentum, stellt sich in einem Revisionsverfahren
die von der Klägerin weiter aufgeworfene (Teil-)Frage nicht mehr, ob die Versorgung
mit Wohnraum eine kommunale Aufgabe ist.
Im Hinblick auf Art. 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 EV i.V.m. § 1a Abs. 4 Satz 1 und 2 VZOG
sieht die Klägerin eine zu klärende Frage grundsätzlicher Bedeutung darin, wann
eine Planung im Sinne von Art. 22 Abs. 4 EV als "konkret" angesehen werden könne
und ob es insofern ausreiche, wenn am 3. Oktober 1990 lediglich die Planung einer
Kommune vorgelegen habe, ein Grundstück in eine beabsichtigte Wohnbebauung im
Rahmen der Errichtung eines neuen Wohngebietes einzubeziehen. Auch diese
Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber bereits geklärt.
Danach kann eine Planung nur dann als "konkret" im Sinne von Art. 22 Abs. 4 EV
angesehen werden, wenn es nur noch ihrer Verwirklichung bedurfte. Nur das
Vorliegen einer verbindlichen Investitionsentscheidung rechtfertigt es, die Ausfüh-
rungsplanung für Objekte der Wohnungsversorgung der tatsächlichen Nutzung für
diesen Zweck gleichzusetzen (vgl. u.a. Beschluss vom 11. September 2001
- BVerwG 3 B 75.01 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 32). Hiervon ist auch das Verwal-
tungsgericht ausgegangen und hat die Anwendbarkeit von Art. 22 Abs. 4 EV ver-
neint, da es noch weiterer Genehmigungen und Planungen bedurft habe.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Fest-
setzung des Streitwerts folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
van Schewick Liebler Prof. Dr. Rennert
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