Urteil des BVerwG vom 25.01.2005

Faires Verfahren, Rechtliches Gehör, Verfahrensmangel, Rückforderung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 82.04
VG M 27 K 03.2646
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Mün-
chen vom 17. März 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Zulassungsgründe des Verfahrensman-
gels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) so-
wie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) liegen nicht vor.
Der Kläger wendet sich gegen die mit Schadensausgleich begründete Rückforde-
rung vormals gewährter Hauptentschädigung nach § 349 i.V.m. §§ 350a, 350b und
350c Lastenausgleichsgesetz (LAG).
Die vorliegende Beschwerde entspricht schon nicht den Darlegungserfordernissen.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung der Vorinstanz
von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats
der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab-
weicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend ge-
macht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie
hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der
Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt
oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der
Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf
fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO). Mit der Beschwerde wird ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Die Begrün-
dung der Nichtzulassungsbeschwerde muss - um dem Erfordernis des "Darlegens"
zu genügen - eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und ein
Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrages erkennen lassen. Überdies verlangt das
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Darlegen ebenso wie das gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Bezeich-
nen ein Mindestmaß an Klarheit, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der
Ausführungen (Beschluss vom 23. November 1995 - BVerwG 9 B 362.95 - Buchholz
310 § 133 VwGO Nr. 20 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Dem Vorbringen des
Klägers ist weder in der Beschwerdebegründung vom 21. Juni 2004 noch in dem
Schriftsatz vom 6. September 2004, korrigiert mit Schriftsatz vom 13. September
2004, zu entnehmen, unter welchem Gesichtspunkt er die Zulassung der Revision
gegen die angegriffene Entscheidung erstrebt. Zwar wird im Zusammenhang mit
einer umfänglichen Kritik an dem verwaltungsgerichtlichen Urteil das Vorliegen von
Revisionszulassungsgründen behauptet. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Beschwer-
degerichts, aus einem derartigen Gemenge das herauszusuchen, was möglicher-
weise zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (Beschluss vom
23. November 1995 - a.a.O.).
1. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann "be-
zeichnet" (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) be-
gründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert darge-
tan wird (vgl. Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303
§ 314 ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde
in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.). Er setzt
voraus, dass die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unter-
stellt, die Mängel ergeben (Beschluss vom 18. März 1982 - BVerwG 9 CB 1076.81 -
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 35). Diesen Anforderungen genügt die
Beschwerdebegründung nicht. Zwar könnten die Ausführungen es hätte "einer
hinreichenden Aufklärung sowie Anhörung bedurft wegen der fehlenden Objektidenti-
tät der wesentlichen Wirtschaftsgebäude sowie des Entwurzelungszuschlages" als
Rüge zu deuten sein, das Verwaltungsgericht habe gegen den Anspruch des Klägers
auf rechtliches Gehör und faires Verfahren (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 und 2
VwGO) sowie gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO versto-
ßen. Zur ordnungsgemäßen Darlegung eines solchen Verfahrensfehlers gehört je-
doch über die Aufzählung von angeblichen Unrichtigkeiten und Lücken hinaus die
Angabe,
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- welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Ver-
waltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären,
- welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten,
- aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Aufklärung dem Tatsa-
chengericht hätte aufdrängen müssen,
- welches Ergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte,
- dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt
worden ist.
Die notwendigen Angaben dazu enthält die Beschwerdebegründung nicht.
2. Die Voraussetzungen einer Divergenzrevision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
sind ebenfalls nicht gegeben. Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nur vor,
wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Entscheidung eine Rechtsauffassung ver-
tritt, die einem bestimmten, vom Bundesverwaltungsgericht, dem Gemeinsamen Se-
nat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder dem Bundesverfassungsgericht auf-
gestellten Rechtssatz widerspricht. Eine derartige Abweichung wird in der Beschwer-
deschrift nicht aufgezeigt. Die bloße Nennung von Entscheidungen des Bundesver-
waltungsgerichts, verbunden mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht weiche
davon ab, genügt dafür nicht.
3. Auch die Voraussetzungen einer Grundsatzrevision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO liegen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nämlich
nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die
Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu
fördern. Anhaltspunkte dafür, dass hier diese Voraussetzungen gegeben sein könn-
ten, sind nicht dargelegt, aber auch nicht ersichtlich. Die Behauptung, "die streitige
Rückforderung des Entwurzelungszuschlages hat nach Auffassung des Klägers eine
grundsätzliche Bedeutung" und "basiert weder auf einer gesetzlichen Grundlage …
noch auf ober- oder höchstrichterlichen Entscheidungen", genügt dafür jedenfalls
nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
wertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72
GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I 718).
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette