Urteil des BVerwG vom 29.02.2012

Irrtum, Gutgläubigkeit, Verfahrensmangel, Aeuv

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 81.11
OVG 10 LB 162/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Buchheister und Dr. Wysk
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2011 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 236,98 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Der Kläger beansprucht, ihm bei der Festsetzung seiner Zahlungsansprüche für
das Kalenderjahr 2005 einen zusätzlichen betriebsindividuellen Beitrag unter
Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Milchreferenzmengen zu
gewähren.
Die Beklagte hatte bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche keine Milchrefe-
renzmengen berücksichtigt, weil der Kläger in seinem Antrag unter Abschnitt II
Nr. 4.4 bis 4.4.5 des Antragsformulars keinerlei ergänzende Angaben im Zu-
sammenhang mit Milchreferenzmengen und auch bei den Fragen zur Tierhal-
tung unter Nr. 3.1 keine Angaben zur Haltung von Milchkühen gemacht hatte.
Dem Kläger stand jedoch in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005
eine Milchreferenzmenge in Höhe von 223 390 kg zur Verfügung.
Das Verwaltungsgericht hat der auf Änderung des Festsetzungsbescheides und
Zahlung von 5 236,98 € gerichteten Klage stattgegeben, weil die fehlenden Ein-
tragungen in dem Antragsformular auf einen jederzeit berichtigungsfähigen Irr-
tum des Klägers zurückzuführen seien, der bei Abgleich mit früheren Antrags-
unterlagen feststellbar und daher offensichtlich sei. Auf die Berufung der Be-
klagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen, weil es sich bei
den unterbliebenen Eintragungen nicht um einen Irrtum handele; denn ein Irr-
tum im Sinne des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 setze Gutgläubigkeit voraus.
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Diese könne nur bejaht werden, wenn der unterlaufene Fehler auf einer unbe-
wussten und nicht groben Fahrlässigkeit beruhe. Den Kläger treffe aber zumin-
dest der Vorwurf einer mittleren, bewussten Fahrlässigkeit. Darüber hinaus feh-
le es an der Offensichtlichkeit des Irrtums; denn der Beklagten habe sich ange-
sichts der Art des Fehlers geradezu aufdrängen müssen, dass der Kläger nicht
gutgläubig gewesen sei. Abgesehen davon sei der Irrtum auch deswegen nicht
offensichtlich, weil er erst aufgrund eines Datenabgleichs erkennbar gewesen
sei, zu dem die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil
beruft sich der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; daneben rügt er einen Verfahrensmangel
nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache weist weder die geltend
gemachte grundsätzliche Bedeutung auf (1.), noch ist der gerügte Verfahrens-
mangel erkennbar (2.).
1. Der Kläger hält sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig, wie der Beg-
riff der Gutgläubigkeit, die Voraussetzung für die Annahme eines Irrtums im
Sinne des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 sei, auszulegen sei, insbesondere ob
Gutgläubigkeit nur dann zu bejahen sei, wenn der unterlaufene Fehler auf einer
unbewussten und nicht groben Fahrlässigkeit beruhe.
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden
müsste. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage nicht nur deswegen abge-
wiesen, weil es einen Irrtum im Sinne des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 ver-
neint hat. Eigenständig tragende Grundlage der Klageabweisung ist daneben,
dass der vermeintliche Irrtum des Klägers nicht - wie in der genannten Vor-
schrift gefordert - offensichtlich wäre. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht die-
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se Beurteilung in erster Linie darauf gestützt, dass sich angesichts des Maßes
der Fahrlässigkeit des Klägers seine fehlende Gutgläubigkeit geradezu habe
aufdrängen müssen, so dass insoweit die Frage nach der Offensichtlichkeit des
Fehlers nicht unabhängig von der vom Kläger aufgeworfenen Grundsatzfrage
beantwortet werden könnte. Anders verhält es sich jedoch, soweit das Beru-
fungsgericht die Offensichtlichkeit des Irrtums zusätzlich deswegen verneint,
weil er aus dem Antragsformular und seinen Anlagen nicht erkennbar war, son-
dern erst anhand eines Abgleichs mit vorhandenen Verwaltungsvorgängen, zu
dem die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei. Diese Erwägung hat keinen
Bezug zu der verneinten Gutgläubigkeit und trägt die Klageabweisung eigen-
ständig. Der Kläger gibt diesen Teil der Urteilsbegründung zwar in seiner Be-
schwerdeschrift wieder, formuliert aber keine darauf bezogene Grundsatzrüge.
Schon deswegen scheidet eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache aus; denn das angegriffene Urteil hätte - vorbe-
haltlich der unter 2. behandelten Verfahrensrüge - selbst dann Bestand, wenn
die als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage anders als im Sinne des Beru-
fungsgerichts zu beantworten wäre (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994
- BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4
m.w.N.; stRspr).
Unabhängig davon käme eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO aber auch dann nicht in Betracht, wenn das Beschwerdevorbringen des
Klägers dahin zu verstehen wäre, dass er auch die Voraussetzungen für die
Annahme der Offensichtlichkeit eines Irrtums zum Gegenstand einer Grund-
satzrüge machen will; denn insoweit ist angesichts des Urteils des Senats vom
26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - (Buchholz 424.3 Förderungsmaßnah-
men Nr. 10) kein weiterer Klärungsbedarf erkennbar. Dort (Rn. 20) hat der Se-
nat Folgendes ausgeführt:
„Nach Auffassung des Berufungsgerichts setzt die An-
nahme eines offensichtlichen Irrtums voraus, dass der
Fehler für jeden mit der Sache vertrauten Betrachter ohne
Weiteres erkennbar ist. Dem ist im Grundsatz zuzustim-
men. Nach allgemeinem deutschen Rechtsverständnis un-
terliegen offensichtliche Unrichtigkeiten im Verwaltungs-
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oder im gerichtlichen Verfahren der jederzeitigen Berichti-
gung, wobei eine Unrichtigkeit dann offenbar ist, wenn sie
sich aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den
Vorgängen bei ihrer Abgabe auch für jeden Dritten ohne
Weiteres zweifelsfrei ergibt (stRspr; vgl. zu § 118 VwGO
nur Beschluss vom 16. Juli 1968 - BVerwG 6 C 1.66 -
BVerwGE 30, 146 = Buchholz 310 § 118 VwGO Nr. 1; zu
§ 319 ZPO etwa BGH, Beschluss vom 14. September
2004 - VI ZB 61/03 - NJW 2005, 156). Dieses Verständnis
liegt auch dem Gemeinschaftsrecht und damit auch
Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 zugrunde, wie
die einschlägigen Auslegungshinweise der Generaldirek-
tion Landwirtschaft der Europäischen Kommission vom
18. Januar 1999 (VI/7103/98 Rev.2-DE) und aus dem Jah-
re 2002 (AGR 49533/2002-DE) belegen.“
Mit diesen Ausführungen, die auf die Auslegung und Anwendung der mit Art. 12
VO (EG) Nr. 2419/2001 inhaltsgleichen Nachfolgeregelung des Art. 19 VO (EG)
Nr. 796/2004, aber auch auf die ebenfalls inhaltsgleiche, für die Zeiträume ab
2010 geltende Regelung des Art. 21 VO (EG) Nr. 1122/2009 übertragbar sind,
steht das angegriffene Urteil im Einklang, ohne dass sich zusätzliche klärungs-
bedürftige Fragen ergeben. Das Oberverwaltungsgericht legt im Einzelnen dar,
dass sich dem Antrag des Klägers und den beigefügten Unterlagen keine An-
haltspunkte für einen Irrtum entnehmen lassen und die Beklagte nicht verpflich-
tet war, vorhandene Verwaltungsvorgänge beizuziehen und mit dem Antrag ab-
zugleichen, was schon angesichts des Massenverfahrens - nach Angaben der
Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht 30 000 bis
42 000 Anträge - auf der Hand liegt.
2. Schließlich ist auch kein Verfahrensfehler feststellbar, der die Zulassung der
Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigt. Der Kläger rügt, dass das
Oberverwaltungsgericht als letztinstanzlich erkennendes Gericht die Sache dem
Europäischen Gerichtshof hätte vorlegen müssen. Diese Rüge geht daran vor-
bei, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulas-
sung der Revision - wie es auch geschehen ist - mit der Beschwerde angreifbar
war, so dass eine Verpflichtung zur Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht
bestand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 1986 - BVerwG 3 B 3.86 - NJW
1987, 601). Auch die Voraussetzungen, unter denen für nicht-letztinstanzliche
Gerichte abweichend von Art. 267 Abs. 2 AEUV ausnahmsweise eine Vorlage-
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pflicht besteht, liegen nicht vor; denn das Oberverwaltungsgericht hat weder die
Gültigkeit von Vorschriften des Unionsrechts noch von Handlungen eines Uni-
onsorgans angezweifelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Kley
Buchheister
Dr. Wysk
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