Urteil des BVerwG vom 23.11.2009

Urteil vom 23.11.2009

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 81.09
OVG 12 PA 172/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 2 -
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 1. September 2009 mit Schriftsatz vom
8. November 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in
entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3
Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Kley
Liebler
Buchheister
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