Urteil des BVerwG vom 06.10.2008

Verfahrensmangel, Rechtsmittelbelehrung, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 81.08
VG 8 K 79/08 Me
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungs-
gerichts Meiningen vom 2. Juli 2008 wird verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Aus den Schreiben des Klägers vom 28. August 2008 sowie 7. September 2008
ist zu folgern, dass die mit Schreiben vom 16. Juli 2008 eingelegte Beschwerde
nicht als Antrag auf mündliche Verhandlung, sondern als Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsge-
richts Meiningen vom 2. Juli 2008 zu werten ist. Diese Beschwerde ist
unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt
oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hoch-
schulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten
eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen
Entscheidung sowie in dem Schreiben des Verwaltungsgerichts vom
2. September 2008 hingewiesen worden.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach § 132 Abs. 2 VwGO die Re-
vision nur zuzulassen ist, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Be-
deutung hat oder der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bundes-
verwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abwei-
chung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird oder vorliegt,
auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem Vorbringen des Klä-
gers noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulas-
sungsgründe vorliegen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley Dr. Dette Prof. Dr. Rennert
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