Urteil des BVerwG vom 31.07.2006

Rückgabe, Rückzahlung, Wiedervereinigung, Rechtsnachfolger

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 81.06
VG M 4 K 04.3912
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richts München vom 21. Februar 2006 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 4 922,74 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund
des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil beruht
nicht auf einer Abweichung von den in der Beschwerde genannten Ent-
scheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.
Es kann offen bleiben, ob die Rüge, das angefochtene Urteil weiche insbeson-
dere vom Urteil des Senats vom 20. Juni 2002 - BVerwG 3 C 1.02 - (Buchholz
427.3 § 349 LAG Nr. 9 = NJW 2002, 3189) ab, überhaupt zutrifft. Allerdings ist
die in den abstrakten Erörterungen enthaltene Aussage, das Gesetz nehme in
§ 349 Abs. 5 Satz 1 LAG gezielt in Kauf, dass unter Umständen Hauptentschä-
digung von einem Lastenausgleichsempfänger, seinen Erben oder weiteren
Erben zurückgefordert werde, obwohl dieser Personenkreis selbst keine Scha-
densausgleichsleistung erlangt habe, missverständlich. Nach dem Wortlaut der
Vorschrift ist die Rückzahlungspflicht dem Lastenausgleichsempfänger und sei-
nen Gesamtrechtsnachfolgern auferlegt, soweit diese oder deren Rechtsnach-
folger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben. Dementsprechend hat
der Senat in seinem Urteil vom 20. Juni 2002 gerade darauf abgestellt, dass die
dortigen Kläger Erben des Lastenausgleichsempfängers und Empfänger der
Schadensausgleichsleistung waren.
Dies bedarf hier jedoch keiner weiteren Erörterung, weil das angefochtene Ur-
teil nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf der Abweichung beruhen muss. Das ist
hier jedenfalls nicht der Fall. Der vom Verwaltungsgericht aufgestellte Rechts-
1
2
3
- 3 -
satz war für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ersichtlich ohne Rele-
vanz. Das Verwaltungsgericht hat in seinen abstrakten Überlegungen zu § 349
Abs. 5 Satz 1 LAG eine Reihe von Konstellationen angesprochen, die mit dem
vorliegenden Fall nichts zu tun haben. Dazu zählt etwa die Haftung von Ver-
mächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten. Nach seinen Ausführungen zum
vorliegenden Fall gilt dies aber auch für die Einbeziehung der Erben des Las-
tenausgleichsempfängers und der Erben des Schadensausgleichsempfängers.
Diese Regelungen spielen hier keine Rolle, weil die Mutter der Klägerin selbst in
einer Person zunächst den Lastenausgleich erhalten und später nach der
Wiedervereinigung den entzogenen Grundbesitz zurückerhalten hat. Mit der
Rückgabe des Grundbesitzes entstand, wie das Verwaltungsgericht zutreffend
erkannt hat, nach § 349 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG ihre Ver-
pflichtung zur Rückzahlung des empfangenen Lastenausgleichs. Mit dem Tode
der Mutter wurde diese Verpflichtung zur Nachlassverbindlichkeit, für die die
Klägerin als (Mit-)Erbin nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß
§ 1967 BGB zu haften hat. Auf dieser Grundlage ist die von der Beschwerde in
den Mittelpunkt gestellte Frage, ob die Klägerin selbst den zurückgegebenen
Grundbesitz erhalten hat, ohne Belang.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
4